Radfahrer kann Alleinschuld bei Kollision mit Auto tragen

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Wenn ein Fahrradfahrer in entgegengesetzter Fahrtrichtung auf einem Gehweg fährt und mit einem Auto zusammenstößt, das aus einem Parkplatz herauskommt, handelt er grob verkehrswidrig und hat somit keinen Anspruch auf Schadensersatz!

Diesen Fall hatte das Amtsgericht Darmstadt zu entscheiden, nachdem ein Fahrradfahrer mit etwa 20 km/h mit seinem Fahrrad in verkehrter Richtung auf einem Gehweg fuhr und mit einem Auto kollidierte, das aus einem Parkplatz heraus fuhr. Trotz Vollbremsung sei eine Kollision mit dem Auto nicht zu verhindern gewesen, argumentierte der Fahrradfahrer. Der Fahrradfahrer verklagte daraufhin den Autofahrer auf Schmerzensgeld und Schadensersatz.

Das Amtsgericht Darmstadt jedoch wies die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, der Kläger habe sich grob fahrlässig und verkehrswidrig verhalten, da er nicht nur auf einem Gehweg entgegen der Fahrtrichtung gefahren sei, sondern auch noch mit nicht angepasster Geschwindigkeit, nämlich Schrittgeschwindigkeit.

Bei angemessener Geschwindigkeit hätte er eine Kollision mit dem Auto verhindern können. Die vom Auto ausgehende Betriebsgefahr könne bei dieser Konstellation außer Acht bleiben (Amtsgericht Darmstadt, Urteil vom 12.02.2009, Aktenzeichen: 304 C 181/08].

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