Regelmäßigen Cannabis-THC-Konsum eingeräumt?

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Bei einer Polizeikontrolle sollten keine Angaben zum Cannabisconsum gemacht werden!

Bereits mit dem Urteil vom Februar 2009 hat das Bundesverwaltungsergericht Kriterien für nur gelegentlichen oder einen ohne Weiteres zur Ungeeignetheit führenden regelmäßigen Konsum entwickelt.

Nur bei täglichem oder nahezu täglichem Cannabiskonsum sei die Fahrerlaubnis wegen fehlender Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu entziehen- anders als beim Erstkonsum oder Probierkonsum.

Dem Kläger wurde aufgrund von einer Blutprobeentnahme am 11.02.2005 der Führerschein entzogen. Sie ergab eine Konzentration von Tetrahydrocannabinol (THC) von 2,1 ng/ml, von Hydroxytetrahydrocannabinol (THC-OH) von 0,7 ng/ml und von THC-Carbonsäure (THC-COOH) von 14,2 ng/ml. In Begründung heißt es, der Kläger sei wegen gelegentlichen Cannabiskonsums und fehlender Trennung dieses Konsums vom Führen eines Kraftfahrzeuges gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet. Der Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat seine Klage mit Urteil vom 11. Oktober 2006 abgewiesen. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger wegen regelmäßiger Einnahme von Cannabis nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ungeeignet sei. Jedenfalls fehle ihm die Fahreignung nach Nr. 9.2.2 dieser Anlage, da er zumindest gelegentlich Cannabis konsumiere und diesen Konsum nicht vom Führen von Kraftfahrzeugen trenne, wie die Fahrt unter Drogeneinfluss am 11. Februar 2005 zeige. Leistungsbeeinträchtigungen und damit eine Gefährdung der Verkehrssicherheit seien bereits bei einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml möglich.

Des weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die zurückgewiesene Berufung ausgeführt, dass die fehlende Fahreignung des Klägers sich in erster Linie aus Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ergebe, denn er habe gegenüber den Polizeibeamten einen zumindest gelegentlichen Cannabiskonsum eingeräumt.

Es ist daher empfehlenswert, die Fragen der Polizeibeamten nach dem Konsumverhalten nicht zu beantworten. Nur so ist es möglich, den Entzug der Fahrerlaubnis zu vermeiden! Vgl. BverwG, 02/2009

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin, Kurfürstendamm 173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030/886 81 505.

Leserkommentare
von guest-12325.01.2019 08:55:51 am 13.08.2015 17:51:27# 1
An dieser Stelle ist anzumerken das das Bundesverfassungsgericht gerügt hatte nicht jeden Konsum unter Strafe zu stellen und eine Ordnungswidrigkeit erst ab 1ng THC pro ml Blutplasma als gegeben sah. Bis heute wurden keine Wissenschaftlich gesicherten Grenzwerte festgelegt sondern es wird sich mit Ausdrücken der "abstrakten" Gefahr beholfen. Die Grenzwerte zur Ordnungswidrigkeit liegen bei Morphin bzw Heroin bei 10 ng/ml, das zeigt schon wie verlogen die ganze Sache ist. Den Gesetzgeber stört auch nicht das ihm aufgetragen war die Wissenschaftliche Sicherheit der Grenzwerte bei Cannabis zu untersuchen und festzulegen.Diese Aufgabe der Verfassungsrichter wird bis heute ignoriert.
    
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