Reparaturschaden

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Reparaturschaden

Grundlage für die zu ersetzenden Reparaturkosten ist entweder ein Kostenvoranschlag oder ein Sachverständigengutachten. Der Geschädigte kann jedoch frei wählen, ob und wie er das Kraftfahrzeug reparieren lässt.

Der Ersatzpflichtige kann gegen die Schadensberechnung Einwendungen erheben. Die Höhe der notwendigen Reparaturkosten bestimmt sich nach den Stundenverrechnungssätzen der am Heimatort des Geschädigten ansässigen markengebundenen Fachwerkstätten. Der Geschädigte kann jedoch an eine freie Werkstatt mit günstigeren Stundensätzen verwiesen werden, sofern diese Werkstatt einen gleichwertigen Qualitätsstandard aufweist und mühelos zugänglich ist, es sei denn, eine Reparatur außerhalb einer Fachwerkstatt ist unzumutbar.

Zu den Reparaturkosten zählt auch die durch das Unfallereignis eingetretene technische oder merkantile Wertminderung. Eine Wertminderung kann nicht geltend gemacht werden, wenn das Kraftfahrzeug eine Laufleistung von mehr als 100.000 km aufweist bzw. mehr als vier Jahre betrieben worden ist.

Eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis erfolgt nur, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um höchstens 30 % übersteigen. Bei der fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis werde die Reparaturkosten ohne Umsatzsteuer bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes nach Abzug des Restwertes ersetzt.

Wenn der Geschädigte zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, gehört die Umsatzsteuer nicht zu erstattungsfähigen Schaden. Bei Abrechnung auf Reparaturkostenbasis wird keine Umsatzsteuer ersetzt.