Richterliche Überprüfung von Blutentnahmen

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Das Bundesverfassungsgericht hat eine Entscheidung zur Überprüfung von Gefahr im Verzug, bei Blutentnahmen weiter konkretisiert und festgestellt, dass die vorherige Einholung einer richterlichen Anordnung zumindest konkret zu überprüfen und festzustellen ist.

Gerade bei Blutentnahmen nach Trunkenheitsfahrten aber auch bei Wohnungsdurchsuchungen dürfen solche in die Grundrechte eingreifenden Maßnahmen grundsätzlich nur von einem Richter angeordnet werden.

Nur bei Gefahr in Verzug, also dann wenn eine Entscheidung durch den Richter den Ermittlungszweck gefährden würde, dürfen auch die Ermittlungsbehörden, namentlich die Staatsanwaltschaft und die Polizei solche Maßnahmen anordnen.

In der Vergangenheit vertraten die Staatsanwaltschaften und die Polizei eine sehr generalisierende Auffassung vor allem bei Blutentnahmen und begründeten ihre eigenmächtigen Entscheidung mit der Gefährdung der Beweissicherung und der sich daraus ergebenden Gefahr im Verzug, sodass eine richterliche Entscheidung nicht eingeholt wurde.

Ds Bundesverfassungsgericht stellt aber richtiger weise fest, dass bei einer solchen Auffassung der vom Gesetz vorgesehene Richtervorbehalt dadurch völlig leer liefe und niemals zur Anwendung kommen würde!

Deshalb müsse vor jeder Maßnahme die Einholung einer richterlichen Anordnung konkret zu überprüfen und festzustellen.

Wenn eine solche Überprüfung nicht stattfindet verstößt dies gegen den Richtervorbehalt und hat ein Verbot dieser Beweiserhebung zur Folge!

Dabei ist noch darauf hinzuweisen, dass selbst im Falle der Gefahr im Verzug ein grundsätzliches Exklusivitätsverhältnis zwischen Staatsanwaltschaft und Polizei besteht, sodass vor Maßnahmen der Polizei dann zumindest der zuständige Staatsanwalt einzuschalten ist!

Zusammenfassend bleibt also festzuhalten, dass vor allem für die häufig vorkommenden Fälle der Blutentnahme grundsätzlich ein Richter diese anordnen muss. Soweit die Ermittlungsbehörden von Gefahr im Verzug ausgehen, muss dann die Tatsache dass grundsätzlich vorher ein Richter eingeschaltet werden muss festgestellt und die Gefahr im Verzug hinreichend überprüft werden.

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