Schadensberechnung nach Unfall mit KFZ

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Im Falle der Geltendmachung des Wiederbschaffungswertes eines verunfallten KFZ muss sich der Geschädigte aus mehreren Angeboten für das verunfallte KFZ grundsätzlich für das wirtschaftlichste Restwertangebot entscheiden 

Soweit die Haftung für einen Unfall feststeht, stellt sich im Anschluss die Frage nach der Schadensberechnung.

Das Gesetz geht dabei grundsätzlich von der sog. Naturalrestitution aus, was soviel heisst, dass möglichst der Zustand wiederhergestellt werden soll, der vor dem Schadensereignis bestand:

Hierzu gewährt das Gesetz dem Geschädigten zwei Möglichkeiten:

1.       Er kann das Fahrzeug reparieren lassen (muss es aber nicht) und die hierfür nötigen Reparaturkosten  (zzgl. merkantiler Minderwert) verlangen sog. Abrechnung auf Reparaturkostenbasis

2.       Er kann ein vergleichbares KFZ kaufen (muss es aber nicht) und den Wiederbeschaffungswert hierfür verlangen (abzüglich Restwert des KFZ)

Der Geschädigte kann zwischen den o.g. beiden Möglichkeiten grundsätzlich frei wählen, solange nicht die eine Möglichkeit erheblich aufwendiger ist als die andere. Die Rechtsprechung setzt hier die Grenze bei 130 % an (sog. Wirtschaftlichkeitspostulat)

Gerade das o.g. Wirtschaftlichkeitspostulat birgt aber ungeahnte Tücken in sich, die schnell übersehen werden und zu erheblichen Problemen bei der Schadensregulierung führen können:

Wie bereits oben erwähnt, ist das Wirtschaftlichkeitspostulat eine Einschränkung zum Schadensersatz und ergibt sich aus dem grundlegenden Gedanken der Schadensvermeidungspflicht.

Denn der Geschädigte hat die vom Gesetz bestimmte Obliegenheit weitere oder höhere schäden zu vermeiden.

Wenn also beispielsweise ein Auto bei einem Unfall beschädigt wird, das für 1000 € repariert werden könnte, aber ein vergleichbares Fahrzeug nur 700 € kosten würde, müsste der Geschädigte sich das vergleichbare Fahrzeug besorgen bzw. bekommt nur diesen Betrag ersetzt, da dies wirtschaftlicher ist als es reparieren zu lassen.

Nun übersehen viele Geschädigte eines KFZ-Unfalls, dass diese Schadensvermeidungspflicht auch für den Restwert des Fahrzeugs gilt.

Denn entscheidet man sich als Geschädigter für den Wiederbeschaffungswert eines KFZ muss der Restwert des beschädigten KFZ in Abzug gebracht werden.

Nun variieren diese Werte nicht selten, denn der eine mag für ein schrottreifes KFZ nur noch 100 € ein anderer 600 € bezahlen.

In diesem Zusammenhang hat der BGH nunmehr entschieden, dass der Geschädigte dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit und Schadensvermeidung Genüge leistet, wenn er das beschädigte KFZ zu dem Preis verkauft, den ein Sachverständiger als Wert des allgemeinen Marktes ermittelt hat.

Konkret ging es um einen Fall  in dem ein Sachverständiger nach einem Unfall einen Restwert des Unfallfahrzeugs von 800,00 € festgestellt hatte, der Geschädigte das verunfallte KFZ auch zu diesem Preis von 800,00 € verkaufte, obwohl er ein Angebot von 1700,00 € bekommen hatte. Der schädiger war nun der Meinung, dass der Geschädigte das KFZ für 1700,00 € verkaufen hätte müssen und weigert sich die Differenz von 1700 – 800 € zu bezahlen.

Allerdings können besondere Umstände ergeben, dass günstigere Verwertungsmöglichkeiten wahrzunehmen sind um der schadensvermeidungspflicht ausreichend Rechnung zu tragen:

Dies ist laut BGH dann der Fall, wenn sich im Rahmen des Zumutbaren andere Verwertungsmöglichkeiten ergeben.

In dem oben geschilderten Fall gab der BGH dem Schädiger insoweit Recht, weil der Geschädigte mit dem Angebot der 1700,00 € eine wesentlich günstigere Verwertungsmöglichkeit hatte, als das KFZ für 800,00 € zu verkaufen. Folglich hatte der Geschädigte seine ihm obliegende Schadensvermeidungspflicht verletzt und muss sich den Differenzbetrag von 1700,00 – 800,00 anrechnen lassen!

Zusammenfassend bleibt also festzuhalten, dass man im Falle eines KFZ- Schadens durch Unfall grundsätzlich die Wahl zwischen Ersatz des Wiederbeschaffungswertes oder des Reparaturkostenaufwandes hat. Allerdings muss man sich für die wirtschaftlichere Variante entscheiden, wenn die eine Variante die andere um mehr als 130 % übersteigt.

In diesem Zusammenhang muss man bei der Widerbeschaffung aber unbedingt auf den Restwert des beschädigten KFZ aufpassen und sich bei dem Verkauf für die wirtschaftlichere Variante entscheiden soweit dies zumutbar ist!

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