Schadensersatz und Schmerzensgeld bei Verkehrsunfällen

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Schadensersatz und Schmerzensgeld bei Verkehrsunfällen

Die Reparaturkosten werden von der gegnerischen Versicherung nur erstattet, wenn kein Totalschaden vorliegt. Von einem so genannten wirtschaftlichen Totalschaden spricht man, wenn die Instandsetzungskosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs vor dem Unfall um mehr als 30 %  übersteigen.

Dem Geschädigten steht es in den Grenzen der wirtschaftlichen Vernunft also grundsätzlich frei, wie bzw. ob er den Zustand vor dem Unfall überhaupt wiederherstellt. Wenn der Schaden nicht behoben wird, so kann allerdings auf die zu kalkulierenden Reparaturkosten im Rahmen der Schadensberechnung keine Mehrwertsteuer in Ansatz gebracht werden.

SACHVERSTÄNDIGENKOSTEN

Die Kosten eines Sachverständigen für die Erstellung eines Gutachtens sind erstattungsfähige Kosten, da sie zu dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Wiederherstellungsaufwand zählen, soweit die Begutachtung erforderlich und zweckmäßig ist. Bei Bagatellschäden kann lediglich ein Kostenvoranschlag einer Kfz - Fachwerkstatt eingeholt werden. 

RECHTSANWALTSKOSTEN

Die Rechtsanwaltskosten des Geschädigten sind grundsätzlich von der Versicherung des Unfallverursachers zu übernehmen. Sie gehören zu den erforderlichen Schadensbehebungskosten.

Besitzen Sie eine Verkehrsrechtsschutzversicherung (z.B. ADAC, DEKRA, ARAG, etc.), so übernimmt diese regelmäßig die Kosten des Anwaltes.

MIETWAGENKOSTEN

Der Geschädigte kann auch die Kosten für den Mietwagen geltend machen. Der Anspruch besteht vor allem während der Reparatur. Wie beim Nutzungsausfall ist allerdings Voraussetzung, dass Nutzungswille und Nutzungsmöglichkeit für den PkW bestehen.

NUTZUNGSAUSFALL

Wenn der Geschädigte auf einen Mietwagen verzichtet, so steht ihm eine Entschädigung für den Nutzungsausfall zu. Die Höhe des Entschädigungsbetrages richtet sich nach der Fahrzeugkategorie des beschädigten Fahrzeuges. Führt man eine Selbstreparatur durch, so ist der Anspruch auf Nutzungsausfall davon abhängig, ob man nachweisen kann, dass man während der Selbstreparatur an der Nutzung des Fahrzeuges tatsächlich gehindert war.

MERKANTILER MINDERWERT

Bei einem Unfallschaden differenziert man zwischen dem so genannten. „merkantilen Minderwert" und der „technischen Wertminderung". Durch den am Fahrzeug verursachten Schaden muss dieses beim Verkauf als "Unfallwagen" bezeichnet werden. Das Kraftfahrzeug besitzt also wegen des Unfalles einen geringeren Marktwert. Dieser Minderwert wird als merkantiler Minderwert bezeichnet. Sollte das Kfz nach der Reparatur sogar irreparable Restschäden aufweisen bzw. nicht mehr gleich zuverlässig, also technisch minderwertig sein, so spricht man von einer technischen Wertminderung.

SONSTIGE KOSTEN

+ Abschleppkosten

+ An - und Abmeldekosten

SCHMERZENSGELD

Bei Verkehrsunfällen kann nicht nur bei Verschulden des Unfallgegners, sondern auch bei so genannten Gefährdungstatbeständen (Betriebsgefahr) Schmerzensgeld gefordert werden. Hat der Verletzte zum Unfallhergang beigetragen, so ist der Schmerzensgeldanspruch um den Grad des Mitverschuldens zu mindern.

Höhe des Schmerzensgeldanspruchs

Es ist nicht möglich zu einzelnen Verletzungen pauschal eine angemessene Schmerzensgeldhöhe fest zu legen. Bei der Bemessung der Schmerzensgeldhöhe sind die Dauer und die Heftigkeit der erlittenen bzw. der zu erleidenden Schmerzen, die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und des Krankenhausaufenthaltes, Anzahl der operativen Eingriffe, befürchtete und zu erwartende Folgeschäden, physische und psychische Auswirkungen sowie das Alter und Beruf des Verletzten zu berücksichtigen.

Als Orientierungshilfe dienen auf Entscheidungssammlungen beruhende Schmerzensgeldtabellen. Anhand solcher Hilfestellungen kann ein Rechtsanwalt einen angemessenen Betrag ermitteln. Die Entscheidungen sind teilweise über 20 Jahre alt. Insoweit muss auch die Inflation entsprechende Berücksichtigung finden.

Neben den Heilbehandlungskosten sollten bei der Schadensregulierung in Betracht kommende Schadenspositionen wie der Haushaltsführungsschaden, die Fahrtkosten zum Arzt und auch der Verdienstausfallschaden nicht übersehen werden.