Straßenverkehrseingriff

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Straßenverkehrseingriff

§ 315 b StGB schützt die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs vor verkehrsfremden Eingriffen, also vor Verhaltensweisen die von außen einwirken.

Allerdings werden im Einzelfall auch Handlungsweisen erfasst, die innerhalb des Straßenverkehrs vorgenommen werden. Das wird von der Rechtsprechung dann angenommen, wenn der Verkehrsteilnehmer den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in den Straßenverkehr pervertiert. Voraussetzung ist eine grobe Einwirkung von einigem Gewicht mit verkehrsfeindlicher Absicht und Schädigungsvorsatz.

Die Tat muss sich im öffentlichen Verkehrsraum ereignen. Auf die Eignung für bestimmte Verkehrsarten oder die Eigentumsverhältnisse kommt es nicht an.

Zu den Fahrzeugen zählen alle Fortbewegungsmittel ohne Rücksicht auf die Antriebsart, also auch Straßenbahnen, Fahrräder und Krankenfahrstühle. Anlagen stellen unter anderem Verkehrszeichen, Straßen und Verkehrsschilder dar. Strafrechtlich relevante Einwirkungen sind insoweit das Zerstören, Beschädigen oder Beseitigen. Wer eine Straßensperre errichtet oder sein Fahrzeug absichtliche scharf abbremst bereitet ein Hindernis. Beispiele für ähnliche, ebenso gefährliche Eingriffe sind: Gegenständen von einer Brücke auf Fahrzeuge werfen, Abziehen des Zündschlüssel während der Fahrt durch den Beifahrer, Rammen des vorausfahrenden Fahrzeuges.

Eine konkrete Gefahr ist gegeben, wenn das Ausbleiben eines Schadens nach objektiv nachträglicher Prognose als zufällig zu bewerten ist. Die Wertgrenze in Richtung auf fremde Sachen liegt bei EUR 1.300,-.

Der vorsätzliche Straßenverkehrseingriff wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe geahndet. Sofern bestimmte überschießende Absichten des Täters vorliegen, qualifiziert sich die Tat zum Verbrechen und wird mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe belegt. Beim Vorliegen von Fahrlässigkeit in Richtung auf Eingriffsverhalten und/oder Gefährdungserfolg ändert sich der Strafrahmen ebenfalls.

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