Tempoverstoß bei elektronischer Verkehrsführung (OLG Hamm, 29.05.2008)

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1.Ausgangsproblem

Die Technisierung unserer Gesellschaft aber auch des Straßenverkehrs ist unaufhaltsam. Seit Jahren weichen normale Verkehrsschilder zunehmend elektronischen Anzeigegeräten, die den Verkehr dynamisch beeinflussen, d. h. bedarfsabhängig – etwa auf Autobahnen – die Geschwindigkeit regeln, Umleitungen aktivieren, Spurwechsel veranlassen und dergleichen mehr.

Rechtlich gesehen darf dabei aber nicht vergessen werden, dass Verkehrszeichen regelmäßig sogenannte Verwaltungsakte (in Form der Allgemeinverfügung) sind. Sie sind daher bindende, rechtliche Anweisungen, wie Sie als Autofahrer(in) sich zu verhalten haben. Infolgedessen können Bußgelder bei Zuwiderhandlungen festgesetzt werden, vorallem interessiert dies im Zusammenhang mit Geschwindigkeitsbeschränkungen.

Es stellt sich bei elektronischen Regelungsanlagen die Frage, was der Betroffene denn z. B. einwenden kann, wenn erst unmittelbar vor der Messstelle die Geschwindigkeit elektronisch reduziert wird oder es an der Erkennbarkeit der betreffenden Regelungsanlage fehlt. Oder gar die Anzeigetafel vor der Autobahnauffahrt gestanden hat und die nachfolgende Anzeigetafel überhaupt nichts anzeigt (ich habe dies schon oft erlebt). Denn es ist klar, dass elektronische Schilder, anders als die metallischen Exemplare, flüchtiger und damit problematischer sind und nicht vergessen werden darf, dass nur das erkannte oder erkennbare Schild in einem Rechtsstaat Anknüpfungspunkt für wirksame Anordnungen sein kann.

Das OLG Hamm hat nun in einem Fall, wo das Amtsgericht aufgrund einer dynamischen Verkehrsregelung (die 45 m entfernt vom Ort der Geschwindigkeitskontrolle angebracht war), mit dem einfachen Hinweis verurteilt hatte, diese sei gerichtsbekannt erkennbar gewesen, die juristische Kontrolldichte verschärft.

Im Ergebnis kommt es zu dem Schluss, dass beim Vorhandensein dynamischer Regelungsanlagen, die den Verkehr je nach Verkehrsaufkommen regeln und beschränken, es genauer Feststellungen bedürfe, wie und wo das Zeichen konkret angebracht gewesen sei und wie es für den Fahrer wahrnehmbar gewesen sei.

Mit anderen Worten muss also lückenlos die Schuld des Verkehrsteilnehmers nachgewiesen werden, der im „Herrschaftsbereich“ einer zweifelhaften aber auch normalen Regelungsanlage auffällig geworden ist. Damit wird der Begründungsaufwand für die Gerichte größer und widderum der Spielraum für Verteidiger im Ergebnis größer.

2.Fazit

Geschwindigkeitsvergehen erfordern die Prüfung vieler Aspekte. Das Messverfahren, formelle Gesichtspunkte, die Fahreridentifizierung (vorallem bei Firmen), der Lauf der Verjährungsfristen und auch die Einbeziehung taktischer Erwägungen. Nur so ist es möglich, um die Erfolgsaussichten aber auch die Sinnhaftigkeit einer effektiven Verteidigung in diesem Bereich mit Ihnen zu erörtern und auch durchzuführen. Es versteht sich von selbst, dass dem nur durch eine professionelle Sachbearbeitung auch Rechnung getragen werden kann. Vor dem Hintergrund des Wettlaufes von Verteidigern und der Rechtsprechung, die immer wieder rechtsfortbildend die Verteidigungsmöglichkeiten erweitert aber auch begrenzt, ist hier eine genaue Kenntnis und Spezialisierung sinnvoll, um effektiv für Sie die Fälle zu lösen.

Naturgemäß kennen Sie als Betroffener Ihre rechtlichen Möglichkeiten nicht und machen vorallem den Fehler, den Behörden oder der Polizei spontan und vielleicht wegen einer unsicheren Aufgeregtheit Antworten zu geben – bevor ein Verteidiger konsultiert wurde. Dies ist wenig sinnvoll und führt häufig zu Rechtsnachteilen. Ich kann daher nur den Rat geben, nichts zur Sache zu sagen und vorher den Anwalt Ihres Vertrauens einzuschalten. Denn: Vertrauen ist gut, Anwalt ist besser!

Gerne können Sie auch mich bundesweit beauftragen. Wollen Sie mehr über mich erfahren? Dann lesen Sie bitte meine anderen Ratgeber auf dieser Webpräsenz (s. oben den weiterführenden link) oder kommen gezielt und gerne zunächst unverbindlich auf mich zu! Für den Fall der Fälle unterhalte ich auch ein Notfalltelefon, das Sie gerne einsetzen können, wenn es darauf ankommt!

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