Unfall beim Ausparken

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Erster Anschein spricht für Verschulden des Ausparkenden

Es ging um einen Fall, bei dem die Klägerin, die ursprünglich am rechten Fahrbahnrand geparkt hatte, nach einiger Zeit von dort ausparkte. Jedoch kam auf der Fahrbahn ein Taxi von hinten, so dass es zu einem Zusammenstoß kam. Das Fahrzeug der Klägerin wurde vorne links beschädigt. Diesen Schaden wollte die Klägerin von dem Taxifahrer ersetzt haben.

Das Amtsgericht München wies die Klage ab.

Danach sei beim Ausparken der Einfahrvorgang in den fließenden Verkehr erst nach einer Strecke von etwa 30 Metern mit angepasster Geschwindigkeit abgeschlossen. Käme es vorher zu einem Zusammenstoß mit einem Fahrzeug, das sich im fließenden Verkehr befindet, so spräche der erste Anschein für das Verschulden des Einfahrenden. Diesen ersten Anschein müsste der Einfahrende erschüttern.

Hier gelang dies der Klägerin nicht, da sie insbesondere nicht nachweisen konnte, dass sie sich zum Unfallzeitraum bereits vollständig im fließenden Verkehr befunden habe (Amtsgericht München, Az. 344 C 8222/11).

Das sagt das Gesetz

§ 10 StVO: Einfahren und Anfahren

Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Die Absicht einzufahren oder anzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.

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