Unfall mit Neuwagen- Anspruch auf Schadensersatz

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Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage beschäftigt, ob die Beschädigung eines Neuwagens dazu führt, dass die Kosten für Anschaffung eines gleichwertigen Neufahrzeuges zu ersetzen sind ( BGH Urt. v. 9.6.2009 VI ZR 110/08 ). Geklagt hat eine BMW- Fahrerin, deren Coupe einen Tag nach der Zulassung und einen Kilometerstand von gerade 607 km bei einem Unfall beschädigt worden ist. Zu allem Überfluss hat es auch noch richtig gekracht, so dass die sogenannte A- Säule gerichtet werden musste. Bei der A- Säule handelt es sich um ein tragendes Teil des Fahrzeuges, das für dessen Stabilität von Bedeutung ist. Selbst eine vollständige Reparatur dieses Kfz-Teils versetzte den Wagen nicht mehr vollständig in dem vom Hersteller gefertigten Zustand.

Die Kosten für die Reparatur wurden durch einen Sachverständigen auf 5.379,38,- EUR netto geschätzt. Zusätzlich waren 3.500,- EUR aufgrund der Wertminderung des Wagens zu bezahlen. Der Unfallverursacher zahlte diese Positionen. Hiermit war die Klägerin allerdings nicht einverstanden. Sie wollte den Kaufpreis für einen gleichwertigen Neuwagen ersetzt bekommen. Dieser belief sich über 97.000,- EUR.

Marcus Alexander Glatzel
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In dem Urteil sprach das Gericht der Klägerin den Kaufpreis jedoch nicht zu. Nach Ansicht des BGH darf grundsätzlich ein Unfallgeschädigter die Kosten für die Anschaffung eines Neuwagens zwar dann verlangen, wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Unfalles noch keine Fahrleistung über 1000 km aufweist und erhebliche Beschädigung vorliegen. Diese sind dann gegeben, wenn nicht völlig unerhebliche Richt- und Schweißarbeiten an tragenden oder sicherheitsrelevanten Fahrzeugteilen erforderlich sind. Das gilt jedoch nur dann, wenn der Geschädigte tatsächlich ein Neufahrzeug anschafft. Verzichtet es jedoch auf einen Neukauf, muss er sich mit den Reparaturkosten und dem Ersatz der Wertminderung begnügen.

Diese Grundsätze gelten nach Ansicht des Bundesgerichtshofs auch für gewerblich genutzte Fahrzeuge zumindest dann, wenn sie auch für Repräsentationszwecke genutzt werden.

Unser Tipp

Sollte es auf der Fahrstrecke gekracht haben, sind im weiteren Verlauf zumeist viele Fragen abzuklären, beispielsweise in welcher Höhe Schäden ersetzt verlangt werden können, ob ein Mitverschulden in Frage kommt, ob Schmerzensgeldansprüche bestehen, wer muss was beweisen etc. Die Antworten auf diese Fragen sind zumeist durch die Rechtsprechung geprägt und für den Geschädigten daher nur schwer durchschaubar. Es empfiehlt sich daher in den meisten Fällen die Einschaltung eines Anwaltes.

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