Unfallflucht – Vorsätzliches Handeln muss durch Tatgericht nachvollziehbar begründet werden

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Mit seinem Urteil vom 08. Juli 2015 befasst sich das Kammergericht Berlin erneut mit den Anforderungen, welche an vorsätzliches Handeln bei der Unfallflucht zu stellen sind.

Mit seinem Urteil vom 08. Juli 2015 befasst sich das Kammergericht Berlin erneut mit den Anforderungen, welche an vorsätzliches Handeln bei der Unfallflucht zu stellen sind. Allein die Tatsache, dass der Fahrzeugführer einen Anstoß des Fahrzeuges bemerkt hat, reicht demnach noch nicht aus, um ein vorsätzliches Entfernen vom Unfallort zu bejahen.

Die Betroffene wurde zuvor vom Amtsgericht Tiergarten wegen fahrlässiger Körperverletzung gem. § 229 StGB sowie des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gem. § 142 StGB zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt. Sie hatte beim Führen eines Kraftfahrzeuges einen Unfall verursacht, sich jedoch vom Ort des Geschehens entfernt, ohne die gebotenen Feststellungen zu ermöglichen.
Das AG legte dar, dass es zu einem Anstoß der beiden beteiligten Fahrzeuge kam. Ebenso kam es zu dem begründeten Schluss, dass die Betroffene den Anstoß bemerkt haben musste. Die Betroffenen jedoch bestritt vorsätzliches Handeln und legte gegen das Urteil des AG Revision ein.

Das KG gab der Revision der Betroffenen insoweit statt, als sie sich auf die Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort bezieht. Das Tatgericht habe sich im Urteilsspruch nicht ausreichend mit der inneren Tatseite der Beschuldigten auseinandergesetzt.
Wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort könne gem. §§ 142, 15 StGB nur bestraft werden, wer vorsätzlich gehandelt habe. Hierzu gehöre, dass der Täter wisse, dass es zu einem Unfall im Sinne des § 142 StGB gekommen sei. Der Täter müsse erkannt oder wenigstens mit der Möglichkeit gerechnet haben, dass er einen Gegenstand angefahren, überfahren, jemanden verletzt oder getötet habe, beziehungsweise, dass ein nicht völlig bedeutungsloser fremder Sachschaden entstanden sei. Dies müsse durch das Tatgericht schlüssig begründet werden. Allein die Tatsache, dass die Betroffene den Anstoß bemerkt haben musste und für sie somit theoretisch erkennbar war, dass hier ein Bagatellschaden überschritten war, reiche als Begründung vorsätzlichen Handelns nicht aus. Hierfür müsse vielmehr feststehen, dass die Betroffene diese Möglichkeit auch tatsächlich erkannt habe. Eine solche Feststellung sei nur entbehrlich, wenn bereits die Darstellung des äußeren Sachverhaltes eindeutig den Schluss auf vorsätzliches Handeln zulasse. Dies sei hier aber gerade nicht der Fall. Die Sache wurde daher zur erneuten Verhandlung zurückverweisen.

Vgl. KG Berlin vom 08. Juli 2015

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten. Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin, Kurfürstendamm 173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030/886 81 505.