Unfallschadensregulierung: Reparatur darf maximal 130 % des Wiederbeschaffungswertes betragen

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Kraftfahrzeug muss sechs Monate weitergenutzt werden

130 % Abrechnung bei unterbrochener 6 Monatsfrist nicht möglich.

Sofern der Reparaturschaden am Kraftfahrzeug (inkl. Wertminderung) im Rahmen der 130 % Grenze über dem Wiederbeschaffungswert liegt (s.g. 130 % Abrechnung) und der Geschädigte dennoch vollständig und fachgerecht repariert, erhält dieser die vollen Reparaturkosten. Hier muss das Fahrzeug jedoch 6 Monate weiter genutzt werden. (Der BGH (BGH VersR 09, 128) sieht in der Sechs – Monatsfrist aber keine Fälligkeitsvoraussetzung).

Thomas  Brunow
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Das OLG Düsseldorf (I-1 U 144/10; 10.05.2011) hatte einen Fall zu entscheiden, bei welchem die sechs-Monatsfrist unterbrochen wurde. Der nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall Geschädigte hatte an seinem Fahrzeug einen Totalschaden. (Reparaturkosten: 16.700,00, Wiederbeschaffungswert: 13.000,00 €, Restwert 5.800,00 €) erlitten.

Der Geschädigte beabsichtigte das Fahrzeug im Rahmen der 130 % Grenze zu reparieren, was laut Gutachten auch möglich war (Reparaturkosten im Rahmen der 130 % Grenze = 16.900,00 €). Nachdem der Geschädigte das nunmehr reparierte Fahrzeug zwei Monate weiternutzte, erwarb er einen Ersatzwagen. Das reparierte Fahrzeug übergab er einem Bekannten, der die laufenden Betriebskosten übernahm und das Fahrzeug auf seinen Namen zugelassen hatte. Der Geschädigte  behauptete schließlich, es handele sich hier nur um eine Leihe.

Die gegnerische Haftpflichtversicherung regulierte lediglich auf Totalschadenbasis (Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert), da eine Weiternutzung nicht vorlag. Der Kläger verlangte sodann von der Versicherung den Ersatz der vollen Reparaturkosten. Das Oberlandesgericht kam jedoch zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Abrechnung nach dem 130 % Modell nicht vorlagen, weil der Kläger sein besonderes Integritätsinteresse nicht nachgewiesen habe. Ein solches käme nämlich erst bei einer sechs-monatigen Weiternutzung in Betracht, wobei das Gericht darauf hinweist, dass der Geschädigte das Fahrzeug nicht zwingend persönlich nutzen müsse, wenn schon vor dem Unfallereignis das Fahrzeug von anderen benutzt wurde. Anders lag der Fall hier. Die Überlassung des Fahrzeugs an den Bekannten (und sei es nur vorübergehend), sei mit einer Veräußerung vergleichbar (insb. Ummeldung). Im Ergebnis blieb es bei der Abrechnung auf Totalschadenbasis.

Der BGH betont jedoch, dass die Sechsmonatsfrist keine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung sei. Sie hat lediglich eine beweismäßige Bedeutung. Beweisthema ist der Weiternutzungswille als innere Tatsache und nicht etwa das besondere Integritätsinteresse. Als Nachweis für den Weiternutzungswillen sind nur mäßige Anforderungen zu stellen. Sofern das Fahrzeug repariert wird und sechs Monate weitergenutzt wird, so stellt dies im Ergebnis ein ausreichendes Indiz dar, den Weiternutzungswillen zu bejahen.

Im Ergebnis sollten sich Geschädigte vorher darüber im Klaren sein, dass eine Reparatur im Rahmen der 130 % nur dann geleistet wird, sofern das Fahrzeug für 6 Monate weitergenutzt wird, andernfalls steht dem Geschädigten lediglich der Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert) zu.

Aufgrund der verschiedenen Abrechnungsmöglichkeiten (und der damit verbundenen Gefahren) nach einem Verkehrsunfall sollte in jedem Fall ein auf dem Verkehrsrecht spezialisierter Rechtsanwalt beauftragt werden. Die Kosten des Rechtsanwalts werden bei unverschuldeten Verkehrsunfällen stets von der Gegenseite übernommen.

Rechtsanwalt für Verkehrsrecht Thomas Brunow, Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner Berlin Mitte

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