Unfallschadensregulierung bei der Beschädigung eines Neuwagens

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Wann ist bei einem Verkehrsunfall eine Schadensersatz Abrechnung auf Neuwagenbasis zulässig?

Nach der  Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muss die eintrittspflichtige Versicherung bei Beschädigung eines als Neuwagen angeschafften Fahrzeugs die Unfallschadensabrechnung auf Neuwagenbasis vornehmen, wenn der verunfallte Wagen nicht älter als einen Monat ist und nicht mehr als 1.000 Kilometer gefahren wurde (BGH Urteil vom 29. März 1983, Az. VI ZR 157/81 – VersR 1983, 658).  Unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen kann der Unfallgeschädigte  mit der Versicherung  auf Neuwagenbasis abrechnen und den Geldbetrag als Schadensersatz verlangen, der für die Anschaffung des Neufahrzeugs erforderlich ist:

  • Das Fahrzeug ist nicht älter als einen Monat
  • Die Laufleistung ist nicht höher als 1.000 km
  • Das Fahrzeug ist erheblich beschädigt
  • Der Geschädigte erwirbt tatsächlich ein fabrikneues Ersatzfahrzeug (BGH 09.06.2009 - VI ZR 110/08)

Bei einer Laufleistung zwischen 1000 und 3000 km kann  beim Vorliegen besonderer Umstände eine Abrechnung auf Neuwagenbasis ebenfalls in Betracht kommen ( BGH Urteil vom 03.11.1981 - VI ZR 234/80). Die Karlsruher Richter führen in ihrer Entscheidung wie folgt aus:

" Voraussetzung ist hier, dass bei objektiver Beurteilung der frühere Zustand durch die Reparatur auch nicht annähernd wiederhergestellt werden kann. Dies wird vor allem dann der Fall sein, wenn entweder

  1. Teile beschädigt worden sind, die für die Sicherheit des Fahrzeugs von Bedeutung sind und trotz Reparatur ein Unsicherheitsfaktor verbleibt;
  2. nach durchgeführter Reparatur erhebliche Schönheitsfehler am Pkw zurückbleiben (verzogene oder nicht mehr schließende Türen bzw. Kofferraum- oder Motorhaubendeckel, sichtbare Schweißnähte, Verformungen bestimmter Fahrzeugteile usw.) oder
  3. eine Beschädigung stattgefunden hat, welche die Garantieansprüche des Eigentümers zumindest beweismäßig gefährden kann... und der Haftpflichtversicherer des Schädigers nicht alsbald nach dem Unfall verbindlich seine Einstandspflicht für einen solchen Fall anerkennt.. ."

Das Oberlandesgericht Celle schloss sich in einer aktuellen Entscheidung  den Vorgaben des Bundesgerichtshofes  an, lehnte jedoch eine Abrechnung auf Neuwagenbasis ab, da das beschädigte Leasingfahrzeug zum Unfallzeitpunkt bereits über 4.200 km Laufleistung aufwies (OLG Celle,  AZ:  14 U 181/11 Urteil v. 29.02.2012).

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