Unfallverursacher kann Geschädigten auf günstigere Reparatur verweisen

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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 13.07.2010 (VI ZR 259/09) entschieden, das nach einem Verkehrsunfall der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen kann, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Darüber hinaus muss der Schädiger in diesem Zusammenhang  gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegen, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden. Zur Beurteilung durch das Gericht bezüglich der Gleichwertigkeit der Reparaturmöglichkeit gilt dabei auch das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO.

Im entschiedenen Fall hatte die Klägerin, eine Autovermietung aus Frankfurt am Main, die beklagte Haftpflichtversichererung auf Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall in Anspruch genommen, bei dem ihr gewerblich genutztes Fahrzeug beschädigt wurde. Nach dem die Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners feststand, stritten die Parteien nur noch um die Frage, ob sich die Klägerin im Rahmen der fiktiven Abrechnung ihres Fahrzeugschadens auf niedrigere Stundenverrechnungssätze einer von der Beklagten benannten, nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen lassen muss oder ob sie auf Grundlage des von ihr eingeholten Sachverständigengutachtens die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Vertragswerkstatt des Kfz-Herstellers erstattet verlangen kann.

Zurecht entschied der Bundesgerichtshof unter den eingangs aufgezeigten Voraussetzungen. Denn unzumutbar ist nach Ansicht des Gerichts eine Reparatur in einer freien Fachwerkstatt für den Geschädigten im Allgemeinen nur dann, wenn das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre war. Aber auch bei Kraftfahrzeugen, die älter sind als drei Jahre, kann es für den Geschädigten unzumutbar sein, sich auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen. Unzumutbar ist eine Reparatur in einer freien Fachwerkstatt für den Geschädigten auch dann, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die marktüblichen Preise dieser Werkstatt, sondern vertragliche Sonderkonditionen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zugrunde liegen. 

Schließlich war der Klägerin im vorliegenden Fall nach Ansicht des Gerichts einzelfallbezogen eine Reparatur in der von der Haftpflichtversicherung benannten freien Fachwerkstatt auch nicht deshalb unzumutbar, weil diese nicht im Sinne der Rechtsprechung des erkennenden Senats "mühelos und ohne weiteres zugänglich" gewesen wäre. Denn im entschiedenen Fall befanden sich sämtliche seitens der Beklagten benannten Fachwerkstätten im unmittelbaren Einzugsbereich von Frankfurt am Main, so dass es der Klägerin ohne weiteres möglich und auch zumutbar gewesen wäre, eine Reparatur in einer dieser Werkstätten ausführen zu lassen.