Verjährungsfristen bei Ordnungswidrigkeiten

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Dauer, Unterbrechung, Rechtsfolge

Nach § 31 Abs. 2 OwiG richtet sich die Verjährungsfrist bei Ordnungswidrigkeiten nach der Höhe des Bußgeldes, welches angedroht worden ist, bzw. welches voraussichtlich anzudrohen ist.

Bei Ordnungswidrigkeiten (Owis), die im Mindestmaß mit einer Geldbuße im Höchstmaß von mehr als 15.000 EUR bedroht sind, verjährt die Verfolgung nach drei Jahren.

Janine-Daniela Wagner
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Ist die Owi mit einer Geldbuße von 2.500 EUR bis 15.000 EUR bedroht, beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre .

Wenn die Owi mit einer Geldbuße von im Höchstmaß von mehr als 1.000, bis 2.500 EUR bedroht, tritt Verjährung nach einem Jahr ein.

In den übrigen Owis beträgt die Verjährungsfrist 6 Monate .

Nach § 26 Abs. 3 StVG beträgt die Verjährungszeit für bestimmte Verkehrsstraftaten nur 3 Monate .

Die Unterbrechung der Verjährung

Die Verjährung kann durch bestimmte Maßnahmen bzw. Handlungen oder Ereignisse unterbrochen werden. Nach einer Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem zu laufen.

Solche unterbrechenden Ereignisse sind bspw. die erste Vernehmung des Beschuldigten, wobei eine weitere zweite Vernehmung die Verjährung nicht ein zweites mal unterbricht.

Des weiteren unterbrechen richterliche Vernehmungen des Betroffenen oder des Zeugen oder auch die bloße Anordnung dieser Vernehmung.

Die Eröffnung gegenüber dem Betroffenen, es werde nun Anzeige gegen ihn erstattet und er könne sich nun äußern unterbricht genauso, wie die Versendung eines Anhörungsbogens.

Auch die schriftliche Anhörung unterbricht, wobei es hier sogar irrelevant ist, ob der Betroffene die Anordnung erhalten hat oder nicht.

TIPP: Lassen Sie sich keinesfalls einreden, Sie müssten für die Verjährung einfach nur behaupten, Sie hätten den Anhörungsbogen nie bekommen. Hierauf kommt es wie gesagt nicht an. Der einzig relevante Zeitpunkt ist das Datum, welches auf dem Anhörungsbogen vermerkt ist.

Die Versendung eines Anhörungsbogens an den Halten eines Kfz unterbricht jedoch die Verjährung gegenüber dem Betroffenen nicht.

Durch Versendung eines Anhörungsbogens an die Firma, dessen alleiniger Inhaber der Betroffene ist, tritt ebenfalls Unterbrechung ein.

Weiterhin unterbrechen Beschlagnahme - und Durchsuchungsanordnungen, die Beauftragung eines Sachverständigen, der Erlass eines Bußgeldbescheides, wenn er binnen zwei Wochen zugestellt wird, ansonsten durch die Zustellung, etc.

Folge der Verjährung
Ist die Owi verjährt, liegt ein Verfahrenshindernis vor. Das Verfahren ist einzustellen.

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