Verkehrsunfall - HWS - Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Mehr zum Thema: Verkehrsrecht, Verkehrsunfall, HWS, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Schleudertrauma
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HWS-Verletzung

Der Standardfall in der Praxis:

Bei einem Verkehrsunfall - meist Auffahrunfall - wird der Fahrer verletzt. Er verspürt Schmerzen im Nacken und in den Schultern und geht zum Arzt. Kopfschmerzen kommen hinzu.

Thomas Klein
Partner
seit 2021
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht
Wilhelmstrasse 16
52428 Jülich
Tel: 0246197420
Web: http://www.ratimrecht.de
E-Mail:
Zivilrecht, Arbeitsrecht, Kaufrecht, Erbrecht, Miet- und Pachtrecht
Preis: 79 €
Antwortet: ∅ 2 Std. Stunden

Da die heutige Abrechnungspraxis es dem Arzt nicht möglich macht, bei einem einfachen "Schleudertrauma" umfangreiche Untersuchungen anzustellen, stellt der Arzt zumeist ein Attest und eine AU aus mit der Diagnose einer HWS-Distorsion.

In Idealfällen erfährt man dann sogar noch, welchen Grad diese HWS-Distorsion hat.

Die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung verweigert die Zahlung von Schmerzensgeld und co. mit der Standardbegründung, dass die vorgelegten Unterlagen nicht ausreichend sind und nichts belegen.

Zu Recht?

Bei einem rechtsschutzversicherten Mandanten umgeht der Fachanwalt die langwierige Diskussion mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung nicht selten damit, dass die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens angekündigt wird. Da hier Kosten von nicht selten mehreren tausend Euro produziert werden, gibt die Versicherung meist schnell klein bei.

Aber ist der Einwand der Versicherung überhaupt berechtigt?

Nein!

Der BGH hat bereits in seiner Entscheidung vom 23.6.2020 (Az. VI ZR 435/19) darauf hingewiesen, dass der Tatrichter den Nachweis einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit normalerweise durch Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als erbracht ansehen und der Arbeitnehmer in der Regel hierauf vertrauen kann und ihm daher ein ersatzfähiger normativer Schaden entstehe.

Dem schließt sich die obergerichtliche Rechtsprechung an (jüngst: OLG Nürnberg, Endurteil vom 5.11.2020 – 13 U 2653/18)

Nur dann, wenn erkennbar ist, dass es sich bei dem Attest bzw. der AU um eine Gefälligkeitsbescheinigung ohne nachvollziehbaren Hintergrund handelt, soll dies nicht so sein. Die Beweislast hierfür liegt bei der bestreitenden gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung.

Also: Nicht zu früh aufgeben, sondern die Gegenseite auf diese Rechtsprechung hinweisen.

So kommt man auch bei den angeblich kaum möglichen HWS-Distorsionen zum Schadensersatz!

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