Verkehrsunfall – was nun?
Mehr zum Thema: Verkehrsrecht, Unfall, Verkehr, SchadenDie Haftungsfrage
Im deutschen Recht gilt der Grundsatz, dass wer einem anderen einen Schaden zufügt, für diesen auch zu haften hat.
Im Verkehrsunfallrecht wird von diesem Grundsatz teilweise abgewichen, um dem Geschädigten einen sicheren und effektiven Schadensausgleich zu gewährleisten.


seit 2005
- dem Halter des Fahrzeugs
- der Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs
- dem Fahrer des Fahrzeugs geltend machen.
Der Halter haftet grundsätzlich nach der so genannten Gefährdungshaftung, da er, in dem er ein Fahrzeug in Betrieb genommen hat, eine Gefahrenquelle geschaffen hat. Nur Ausnahmsweise wird der Halter von seiner Haftung befreit wenn
- der Fahrer ohne das Wissen des Halters gefahren ist und der Halter die Schwarzfahrt" auch nicht fahrlässig herbei geführt hat
- der Unfall durch die so genannte "höhere Gewalt" verursacht wurde
- gegenüber dem Fahrer
Die Einstandspflicht der Versicherung ergibt sich aus dem Pflichtversicherungsgesetzt.
Der Fahrer muss für den von ihm verursachten Schaden haften (Verursacherprinzip).
Nach dem Unfall
Generell ist es wichtig nach einem Unfall die Personalien der Beteiligten und möglicher Zeugen festzustellen oder durch z.B. die Polizei feststellen zu lassen, denn ohne seinen Anspruchsgegner zu kennen, können auch keine Ansprüche gegen ihn geltend gemacht werden.
Weiterhin hilfreich für die Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen sind Beweise, wie z. B. :
- Fotos
- Zeugen
- Sachverständigengutachten
- Unfallspuren
Hier durch wird nicht nur die Durchsetzung Ihrer Ansprüche wesentlich erleichtert, sondern möglicherweise auch die Abwehr von Ansprüchen gegen Sie z. B. im Falle eines Mitverschuldens oder bei möglichen Ordnungswidrigkeiten oder Verkehrsstraftaten.
Ihre Ansprüche bei Sachschäden
Zur Beseitigung von Sachschäden hat der Geschädigte einen Anspruch auf den zur Beseitigung der Schäden notwendigen Geldbetrag. Hierbei können die verschiedensten Schadenspositionen in Betracht kommen, so z. B.- Reparaturkosten
- Wertminderung
- Abschleppkosten
- Nutzungsausfall bzw. Mietwagenkosten
- Kosten des Sachverständigen
- Weitere Sachschäden
- ohne Nachweise: Kostenpauschale
- Erstattung der Anwaltskosten
Abgesehen von der Kostenpauschale können die entstandenen Kosten jedoch nur erstattet werden, wenn Belege vorhanden sind.
Der Geschädigte hat ein Wahlrecht, ob er das Fahrzeug tatsächlich reparieren lassen möchte oder aber anhand eines Gutachtens die Regulierung des Schadens begehrt. Wird die Abrechnung nach Gutachten gewünscht, wird die Mehrwertsteuer nicht mit erstattet.
Im Falle eines Totalschadens kann weder der Reparaturwert noch ein Minderwert beansprucht werden. Ausnahme: betragen die Reparaturkosten nicht mehr als 130% des Wiederbeschaffungswertes, so kann gewählt werden, ob das Fahrzeug repariert werden soll oder ob der Wiederbeschaffungswert begehrt wird.
Für die Zeit der Reparatur besteht ein Anspruch auf Nutzungsausfall oder Mietwagenersatz. Wobei maximal die Kosten eines Fahrzeugs der gleichen Klasse ersetzt werden.
Regelmäßig erstattungsfähig sind die Kosten eines Gutachters, sofern es sich nicht um einen Bagatellschaden (ca. € 500,00 bis € 800,00 Schaden) handelt. Gleiches gilt für die Kosten, die durch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes entstehen, was in den meisten Fällen empfehlenswert ist und da die Kosten übernommen werden auch kein eigenes finanzielles Risiko darstellt.
Ihre Ansprüche bei Personenschäden
Wurde bei dem Unfall nicht nur Ihre Fahrzeug beschädigt, sondern Insassen auch verletzt, so könnten diese Anspruch auf den Ersatz von folgenden Positionen haben:- Schmerzensgeld
- Verdienstausfall (selbstverständlich auch Hausfrauen)
- Vermehrte Bedürfnisse (wie z. B. Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln, Kleidung, Prothese usw.)
- Arzt- und andere Heilbehandlungskosten, sofern diese nicht von der Krankenkasse übernommen werden
- Haushaltsführungsschaden
- Rente wegen Erwerbsminderung
- Bestattungskosten.
Bei Personenschäden besteht ein Anspruch auf Schmerzensgeld. Hierbei sollte unbedingt ein Rechtsanwalt zu Rate gezogen werden, da dieser die einschlägige Rechtsprechung kennt und das avisierte Schmerzensgeld schätzen und geltend machen kann.
Für weitergehende Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Oliver KranzRechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
www.arbeitsrechtskanzlei-kranz.de
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Strafrecht
***********************************
Kranz Rechtsanwalt
Kaiserstr. 50, 60329 Frankfurt
Tel. 069 / 68 2000
Fax 069 / 68 2000-111
www.ra-kranz.de
