Wann muss man ein Fahrtenbuch führen?

Mehr zum Thema: Verkehrsrecht, Fahrtenbuch, Fahrtenbuchauflage, Bußgeldverfahren, Einstellung, Widerspruch
4,5 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
16

Einem Fahrzeughalter kann nach Einstellung eines Bußgeldverfahrens das Führen eines Fahrtenbuches angeordnet werden. Aber nicht immer.

Oft ist die Freude zunächst groß: Ein Bußgeldverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung oder einer roten Ampel wurde eingestellt, weil der Fahrer zum Beispiel aufgrund der schlechten Qualität des Fotos nicht ermittelt werden konnte.

In vielen Fällen trübt sich aber die Freude über die Einstellung schnell, weil die Bußgeldbehörde in diesen Fällen dem Fahrzeughalter im Nachgang immer häufiger eine Fahrtenbuchauflage nicht nur androht sondern auch anordnet. 

Sascha  Kugler
Partner
seit 2006
Rechtsanwalt
Kurfürstendamm 136
10711 Berlin
Tel: +49308803400
Web: http://www.ligant.de
E-Mail:
Strafrecht, Medizinrecht, Verkehrsrecht, Datenschutzrecht

Verstoß gegen Verkehrsvorschrift, Fahrer konnte nicht ermittelt werden

Die Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage ist die Regelung des § 31 a StVZO (Straßenverkehrszulassungsordnung), wonach die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches anordnen kann, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen eine Verkehrsvorschrift zum Beispiel wegen zu schnellen Fahrens nicht möglich war.

Im Rahmen der Verteidigung im Bußgeldverfahren ist es somit nicht nur wichtig, das Verfahren zur Einstellung zu bringen, sondern parallel auch bereits darauf hinzuwirken, dass keine Fahrtenbuchauflage erteilt wird. Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage ist an folgende Bedingungen geknüpft. 

Fahrtenbuch darf keine Ersatzstrafe sein

Eine Fahrtenbuchauflage darf nur dann angeordnet werden, wenn der verantwortliche Fahrzeugführer im Rahmen der Ermittlungen nicht mit angemessenem Aufwand ausfindig gemacht werden konnte. Die in § 31a Abs. 1 S. 1 StVZO geforderte Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers liegt danach dann vor, wenn die Ermittlungsbehörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat.

Zu einem angemessenen Ermittlungsaufwand gehört zunächst die unverzügliche, d.h. innerhalb von zwei Wochen erfolgte Benachrichtigung des Fahrzeughalters von der mit seinem Fahrzeug begangenen Zuwiderhandlung. Liegen also zwischen der Ordnungswidrigkeit und der Zustellung des Anhörungsbogens mehr als zwei Wochen, so darf schon keine Führung eines Fahrtenbuchs mehr angeordnet werden, vgl. BVerwG, Urt. v. 13.10.1978 – 7 C 77/74 = NJW 1979, 1054 = DAR 1979, 310 = Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 5; BVerwG, Beschl. v. 25.6.1987 – 7 B 139/87 = DAR 1987, 393 = Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 17 

Unkenntliches Foto darf nicht nachteilig ausgelegt werden

Weiter kann eine fehlende Bereitschaft zur Mitwirkung an einer Täterfeststellung regelmäßig erst dann angenommen werden, wenn der Fahrzeughalter in Kenntnis des Ermittlungsstands der Verwaltungsbehörde, insbesondere in Kenntnis eines zur Identifizierung des Fahrers hinreichend geeigneten Fotos, an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes nicht mitwirkt. Ist auf dem Foto aber niemand zu erkennen, so kann sich dies nicht zum Nachteil für den Fahrzeughalter auswirken, denn es ist Aufgabe der Ermittlungsbehörde, ausreichende Beweisstücke zu sichern und vorzulegen, die zur Ermittlung des Fahrers der Zuwiderhandlung beitragen, vgl. VGH BW, Beschl. v. 20.11.1998 – 10 S 2673/98 = NZV 1999, 224; Urt. v. 16.04.99 – 10 S 114/99 = NZV 1999, 396.

Die Anordnung der Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuches ist ermessenfehlerhaft, wenn diese allein dazu dient, den Fahrzeughalter im Sinne einer Ersatzstrafe zu einer vorsichtigeren bzw. den Straßenverkehrsregeln gerechter werdenden Fahrweise anzuhalten.

Wurde die Auflage zur Führung eines Fahrtenbuches erteilt, so hat der Fahrzeughalter vor jeder Fahrt in dem Fahrtenbuch Folgendes zu notieren:

  • den Beginn (Uhrzeit, Datum) der Fahrt, 
  • nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit
  • Name, Vorname sowie Anschrift des Fahrers 
  • das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs 

Das ganze muss mit Unterschrift dokumentiert werden. Die Strecke, also Start und Ziel braucht nicht angeben zu werden. 

Das Fahrtenbuch ist stets mitzuführen und auf Verlangen auch vorzuzeigen bzw. ggf. der Verwaltungsbehörde auszuhändigen. 

Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, liegt im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde und erfolgt durch einen Verwaltungsakt. Gegen diesen kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch eingelegt werden. Sollte dieser keinen Erfolg haben, ergeht ein negativer Widerspruchsbescheid  gegen den dann innerhalb eines Monats nach Zustellung Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden kann.

Sollten Sie einen Bescheid mit der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage erhalten haben, sollten Sie sich durch einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beraten lassen und durch diesen zunächst einmal Akteneinsicht in die Ermittlungsakte des Bußgeldverfahrens beantragen lassen, um die Voraussetzungen für eine ermessensfehlerfreie Anordnung der Fahrtenbuchauflage und somit die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels prüfen zu lassen. 

Sascha Kugler
Rechtsanwalt und Partner
DEKRA zertifizierte Fachkraft für Datenschutz
TÜV - zertifizierter Compliance Officer

LIGANT Rechtanwälte und Notar
Kurfürstendamm 136
10711 Berlin

Tel.: 030 880 340 0
Fax: 030 880 340 31

kugler@ligant.de
www.ligant.de
www.itm-dsgvo.de
www.easy-hinweis
Das könnte Sie auch interessieren
Verkehrsrecht Blitzer in Brandenburg - Bußgeldbescheid aus Gransee
Verkehrsrecht Blitzer und rote Ampel in Berlin - Bußgeldbescheid des Polizeipräsidenten in Berlin
Verkehrsrecht Bußgeldbescheid und Fahrverbot wegen Blitzer an roter Ampel in Neubrandenburg Mecklenburg-Vorpommern
Verkehrsrecht Neue Blitzer-Ampeln ermöglichen gleichzeitige Überwachung von Rotlichtverstoß und Geschwindigkeitsüberschreitung