Winterreifen – Rüsten wir bald alle um?

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Von Rechtsanwalt Henrik Momberger

Am 21. Dezember 2005 wurde eine Neufassung der Straßenverkehrsordnung (StVO) verabschiedet. In Paragraph 2 Absatz 3a heißt es ab Mitte 2006:

„Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in der Scheibenwaschanlage. Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern fährt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.“

Bei ungeeigneter Bereifung muss mit einem Bußgeld von 20 Euro, bei Behinderung sogar mit 40 Euro und einem Punkt in Flensburg gerechnet werden.

Der Bundesverkehrsminister Wolfgang Tiefensee äußert sich dazu wie folgt:

"Es gibt auch künftig keine Winterreifenpflicht, jeder Autofahrer ist dazu verpflichtet, mit geeigneter Bereifung unterwegs zu sein. Das kann je nach Wetterverhältnissen auch ein guter Sommerreifen oder ein Ganzjahresreifen sein. Wer auf Winterreifen verzichten will, muss sein Auto bei widrigen Straßenverhältnissen stehen lassen und auf Bus und Bahn umsteigen. Wer mit abgefahrenen Sommerreifen eine verschneite Passstraße befährt, muss künftig mit einem Bußgeld rechnen."

Unterm Strich hat sich damit nur geändert, dass es jetzt oben bezeichnete Bußgelder geben kann. Eine Winterreifenpflicht besteht nach wie vor nicht. Dies möchte die Reifenindustrie gelegentlich suggerieren. Auch hört man aus diesen Kreisen immer wieder, dass ab 7° Winterreifen sicherer wären, was bei trockener Fahrbahn definitiv nicht stimmt. Es stimmt nur, dass Sie dann Ihre Winterreifen schneller abfahren.

Auch bleibt es problematisch, wenn Sie ohne geeignete Bereifung einen Verkehrsunfall verursachen. Dann wird Ihre Kaskoversicherung Ihnen gegenüber u. U. leistungsfrei, z.B. wenn es seit Tagen schneit und Sie mit abgefahrenen Sommerreifen unterwegs sind. Manche Kaskoversicherung bezahlt Ihren Schaden aber auch dann. Dies hängt von Ihrem Vertrag ab.

Mieten Sie in diesem Winter ein KFZ, achten Sie auf die Bereifung, denn nach einem Urteil des LG Hamburg aus dem Jahre 2003 besteht mangels gesetzlicher Regelung zumindest bis Mitte 2006 keine Rechtspflicht für einen Fahrzeugvermieter, ein Fahrzeug mit Winterreifen auszurüsten.


Rechtsanwalt Henrik Momberger
Grüter, Momberger & Partner