Winterreifenpflicht mit Änderungen zugestimmt

Mehr zum Thema: Verkehrsrecht, Winterreifenpflicht
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Der Bundesrat hat am 26. 11. 2010 einer von Bundesverkehrsminister Peter Ramsauer vorgelegten Änderung der StVO zugestimmt. Die neue Regelung schreibt vor, bei welchen Wetterverhältnissen nur mit Winterreifen gefahren werden darf. Bisher war in § 2 IIIa der StVO lediglich vorgeschrieben, dass die Ausrüstung von Fahrzeugen „an die Wetterverhältnisse anzupassen“ ist. Hierzu zählte insb. die „geeignete Bereifung“. Nach einem Beschluss des OLG Oldenburg war eine Präzisierung dieser Vorschriften notwendig geworden. Demnach verstieß der vormalige Paragraf gegen das Bestimmtheitsgebot (Art. 103 II GG). Die Verhängung von Bußgeldern sei deshalb verfassungswidrig.

Die Neuregelung soll in den kommenden Tagen im Bundesgesetzblatt verkündet werden und in Kraft treten.

Für Auto- und LKW-Fahrer gilt dann:

  1. Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte zählen nach Angaben des Deutschen Wetterdienstes zu den winterlichen Wetterverhältnissen. Bei solchen Wetterverhältnissen kann bei Verwendung von Sommerreifen die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt werden.
  2. Einen festgelegten Zeitraum für eine Winterreifenpflicht (z. B. von Oktober bis April) wird es nicht geben. Die Wetterverhältnisse in Deutschland sind dafür zu unterschiedlich.
  3. Die Vorschrift stellt klar, dass ausschließlich das Fahren mit Winterreifen vorgeschrieben ist. Wer sein Fahrzeug bei Schnee und Eis mit Sommerreifen lediglich parkt, muss keine Konsequenzen fürchten.
  4. Als Winterreifen gelten alle MS-Reifen. Auch Ganzjahresreifen fallen darunter.
  5. Im Handel erhältliche Winterreifen sind mit einem MS-Symbol gekennzeichnet, teilweise auch in Verbindung mit dem Bergpiktogramm mit Schneeflocke (Alpine Symbol).
  6. MS-Reifen sind Reifen, bei denen das Profil der Lauffläche und die Struktur so konzipiert sind, dass sie vor allem auf Matsch und frischem oder schmelzendem Schnee bessere Fahreigenschaften gewährleisten als normale Reifen. Das Profil der Lauffläche von MS-Reifen ist im allgemeinen durch größere Profilrillen und / oder Stollen gekennzeichnet. Diese sind durch größere Zwischenräume voneinander getrennt als bei normalen Reifen.
  7. Schwere Nutzfahrzeuge (Busse und Lkw der Fahrzeugklassen M2, M3, N2 und N3) müssen auf den Antriebsachsen Winterreifen aufziehen. Hintergrund: Die Reifen an den übrigen Achsen haben auf Grund von erhöhten Naturkautschukanteilen bessere Haftungseigenschaften als PKW-Sommerreifen und sind dadurch grundsätzlich für den Ganzjahreseinsatz geeignet.
  8. Land- und Forstwirtschaftliche Nutzfahrzeuge sind von den Vorschriften ausgenommen, da ihre Bereifung auf Grund des grobstolligen Profils bei winterlichen Wetterverhältnissen ausreichend Sicherheit bietet.

Gleichzeitig sollen die Regelsätze für Bußgelder bei Verstößen verdoppelt werden. Das Fahren ohne Winterreifen bei oben genannten Wetterverhältnissen kostet künftig 40 statt bisher 20 Euro. Bei Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer fallen 80, statt bisher 40 Euro an. Damit ist auch ein Eintrag eines Punktes im Verkehrszentralregister verbunden.

Pressemitteilung des BMVBS Nr. 367 v. 26. 11. 2010

Das könnte Sie auch interessieren
Verkehrsrecht Falschparker kann auch ohne konkrete Behinderung umgesetzt werden