Zur Einsicht in die Betriebsanleitung eines Blitzers als Teil des Akteneinsichtsrechtes

Mehr zum Thema: Verkehrsrecht, Geschwindigkeitsüberschreitung, Akteneinsicht, Ordnungswidrigkeit, Bußgeld, Blitzer
1 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
1

Auswirkungen der aktuellen Rechtsprechung zum Akteneinsichtsrecht

In letzter Zeit hatten sich vermehrt Gerichte mit der Frage  auseinanderzusetzen, ob es einem Verteidiger im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenverfahrens wegen Geschwindigkeitsübertretungen zusteht Einsicht in die Bedienungsanleitung des „Blitzers" zu erhalten.

Offensichtlich ist es den entsprechenden Behörden äußerst lästig, die entsprechenden Anleitungen –auch nur in Kopie- zu übersenden. Die Begründungen, warum ein solches Akteneinsichtsrecht nicht oder nur eingeschränkt bestehen soll wirken recht blumig und sind angreifbar.

Oliver Schmidt
Partner
seit 2012
Rechtsanwalt
Im Hinterfeld 10
63654 Büdingen
Tel: 06041 - 82 20 586
Web: http://www.recht-büdingen.de
E-Mail:
Zivilrecht, Strafrecht, Arbeitsrecht, Miet- und Pachtrecht, Vertragsrecht

1. Die Anleitung wird täglich gebraucht und ist unabkömmlich

Teilweise wird argumentiert, dass die Bedienungsanleitungen ständig in Gebrauch wären und daher nicht versendet werden dürfen. Da in aller Regel nur eine Kopie angefordert wird, kann dieses Argument nicht  greifen.

2. Die Anleitung ist urheberrechtlich geschützt daher dürfen keine Kopien gemacht werden

Auch diese Argumentation ist nicht zutreffend. Diesbezüglich gab es zwischenzeitlich zahlreiche Urteile:

Hierzu hat das AG Ellwangen (Beschluss vom 25.10.2010 - Az: 5 Owi 146/10)  zutreffend ausgeführt, dass urheberrechtliche Bestimmungen einer Übersendung der Bedienungsanleitung nicht entgegenstünden. Insoweit beschreibe eine Bedienungsanleitung lediglich „vorgegebene technische Zusammenhänge", was gegen eine eigene Schöpfung des Urhebers spreche.

Selbst wenn man – was vertretbar erscheint- von einem urheberrechtlichen Schutz solcher Anleitungen dennoch ausgeht, so sprechen doch einige Gründe dafür, von einem Einverständnis des Rechteinhabers (der Hersteller des Gerätes) auszugehen. Schließlich ist die Akteneinsicht diesbezüglich zwingend erforderlich, da nur so den Polizeibeamten in der mündlichen Verhandlungen entsprechende Vorhalte gemacht werden können.

Hierzu hat das AG Hildesheim (Beschl. v. 29.12.2011 - 31 OWi 27/11) wie folgt Stellung genommen:  

 „Dass die Bedienungsanleitung des Messgerätes Bestandteil der Bußgeldakte ist, folgt aus dem Grundsatz der Aktenvollständigkeit als Ausprägung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Danach dürfen Schriftstücke, aus denen sich schuldspruch- oder rechtsfolgenrelevante Umstände ergeben können, den Akten nicht vorenthalten werden. Die Ordnungsmäßigkeit der Messung ist sowohl für den Schuld- als auch für den Rechtsfolgenausspruch relevant und kann nur bei Kenntnis der Bedienungsanleitung des Messgerätes überprüft werden.

Das Akteneinsichtsrecht der Verteidigung ist insofern auch nicht durch Urheberrechte der Herstellerfirma beschränkt. Jedem Hersteller von Geschwindigkeitsmessgeräten zur Verkehrsüberwachung ist bekannt, dass die mit den Geräten durchgeführten Messungen Gegenstand von Verwaltungs- und Gerichtsverfahren sind und insofern der Prüfung auch durch Einsichtnahme in die Bedienungsanleitung unterliegen. Vor diesem Hintergrund ist von einer zumindest konkludenten Einräumung entsprechender Nutzungsrechte mit Erwerb des Messgerätes auszugehen (§ 31 Abs. 5 UrhG), zumal anderenfalls alle Messungen mangels Überprüfbarkeit unverwertbar und die Geräte des Herstellers damit letztlich unverkäuflich wären."

Schließlich spricht noch das Urhebergesetz selbst gegen einen Schutz der Bedienungsanleitung. So heißt es in § 45 UrhG:

„(1) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde herzustellen oder herstellen zu lassen.

(2) Gerichte und Behörden dürfen für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit Bildnisse vervielfältigen oder vervielfältigen lassen.

(3) Unter den gleichen Voraussetzungen wie die Vervielfältigung ist auch die Verbreitung, öffentliche Ausstellung und öffentliche Wiedergabe der Werke zulässig."

Der Gesetzgeber hat also augenscheinlich Fälle wie die hier behandelten im Blick gehabt. Das Urheberrecht soll eben nicht ein gerichtliches oder behördliches Verfahren verhindern.

 

Rechtsanwalt
Oliver Schmidt

Im Hinterfeld 10
63654 Büdingen

Tel.: 06041/8220586
Fax.:06041/9605509
Handy: 0160 - 95 250 741
Web: www.recht-büdingen.de
Email: raschmidt@recht-büdingen.de
Das könnte Sie auch interessieren
Verkehrsrecht Ordnungswidrigkeitsverfahren - ein kurzer Überblick