BGH: Klauseln in Lebensversicherungen unwirksam

Mehr zum Thema: Versicherungsrecht, Lebensversicherung, Rentenversicherung, Rückkaufswert, Versicherung
3,93 von 5 Sterne
Bewerten mit:
14

– Kunden können Nachzahlungen fordern

BGH: Klauseln in Lebensversicherungen unwirksam

Von Rechtsanwalt Oliver Syren

Wer eine Lebensversicherung frühzeitig kündigte, bekam bisher kein oder wenig Geld zurück. Grund hierfür: Die Versicherungen verrechneten den Rückkaufswert (das was dem Versicherten eigentlich zusteht) mit den Vertragskosten wie Provisionen und Stornogebühren, da bleibt kaum etwas über. Dieser für die Versicherungskunden nachteilige Praxis wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) jetzt eine Absage erteilt: Wer seine Kapital-Lebensversicherung oder Rentenversicherung in den vergangenen Jahren gekündigt hat, kann sich womöglich auf eine nennenswerte Nachzahlung seitens der Versicherung freuen.

Was hat der BGH entschieden?

Der BGH hat die Klauseln in Kapital-Lebensversicherungen (das „Kleingedruckte“) für unwirksam erklärt, nach denen der Rückkaufwert bei einer Kündigung mit den Vertragskosten – wie Provisionen und Stornogebühren – verrechnet werden durfte. Die Ausschüttungen dürften einen „Mindestbetrag“ nicht unterschreiten, entschied das Gericht. Diese wurden bei Kündigungen in den ersten Jahren durch die Kosten oft aufgefressen.

Oliver Gothe-Syren
Partner
seit 2005
Rechtsanwalt
Eulenstraße 26
22765 Hamburg
Tel: 040-348 378 88
Web: https://insolvenz-news.de/insolvenzanwalt-insolvenzverwalter-hamburg/
E-Mail:
Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Medienrecht, Verwaltungsrecht, Wirtschaftsrecht

Wer kann welche Nachzahlungen geltend machen?

Nach Schätzungen des BGH sind zwischen 10 bis 15 Millionen Verträge über kapitalbildende Lebens- oder Rentenversicherungen betroffen, die zwischen Juli 1994 und Mitte 2001 abgeschlossen und frühzeitig gekündigt oder beitragsfrei gestellt wurden. Bei diesen Verträgen können die Versicherten eine Nachberechnung fordern.

Dieser nachzuzahlende Betrag wird nach einer komplizierten Formel berechnet. Nach einer einfachen Faustformel kann der Kunde sich aber leicht orientieren:

Der Kunde muss die bis zur Kündigung oder Beitragsfeststellung von ihm gezahlten Beiträge addieren mit dem ausgezahlten Betrag nach Kündigung in Verhältnis setzen. Liegt das Ergebnis um die 40 Prozent oder weniger, lohnen sich weitere Schritte. Diese 40-Prozent-Grenze wird auch von Experten wie der Geschäftsführerin vom Bund der Versicherten (BdV) für maßgebend gehalten.

Nach Berechnungen des Wirtschaftsmagazins „Capital“ könnte das BGH-Urteil die deutschen Lebensversicherer einen hohen dreistelligen Millionenbetrag kosten. Der Nachschlag könne nach ersten Modellrechnungen je nach Versicherer und Vertrag rund 1.000 Euro betragen, heißt es.

Wie hoch der von dem Versicher nachzuzahlende Betrag bzw. ein etwa von der Versicherung bereits errechneter Nachzahlungsbetrag wirklich ist, können die Versicherten selbst kaum nachprüfen. Es ist daher wichtig, dass die Daten für das Berechnungsverfahren nach der internen Kalkulation der Lebensversicherungen offen gelegt werden.

Was passiert, wenn die Kunden ihren Anspruch nicht geltend machen?

Es ist nicht damit zu rechnen, dass sich die Versicherungen von sich aus (ohne Geltendmachung der Nachzahlungs-Ansprüche durch die Kunden) melden. Sie sind hierzu – auch nach der BGH-Entscheidung – nicht verpflichtet. Einen freiwilligen Hinweis kann der Kunde nicht erwarten, es handelt sich schließlich nicht um Samariter.

Wichtig ist es daher für die Kunden, zeitnah eine Nachberechnung von der betreffenden Versicherungsgesellschaft zu fordern und diese dann nachprüfen zu lassen, ansonsten droht Verjährung. Hilfreich und wirksam gegenüber den Versicherern kann hierbei die anwaltliche Vertretung und Prüfung der Anspruchshöhe sein.


Rechtsanwalt Oliver Syren

www.legitas.de/syren

LEGITAS GOTHE-SYREN - RA Oliver Gothe
Wirtschaftsrecht/Insolvenzrecht

www.insolvenz-news.de

Kontaktanfragen:
https://insolvenz-news.de/kontakt/

Tel.: 040-348 378-88