BGH-Urteil zu Ratenzuschlägen bei Versicherungsverträgen
Mehr zum Thema: Versicherungsrecht, Versicherungsverträgen, RatenMöglicherweise können Millionen Versicherte einen großen Teil der Zuschläge bei monatlicher, viertel- oder halbjährlicher Zahlung von Versicherungsbeiträgen zurückfordern. Hintergrund ist folgende Entscheidung:
Im Sommer 2004 hat eine Verbraucherzentrale die HUK-Coburg Versicherungen abgemahnt. Diese regelt in ihren Geschäftsbedingungen für Riester-Rentenversicherungsverträge sinngemäß, dass für die Zahlung des Beitrages in unterjährigen Raten Ratenzahlungszuschläge fällig werden, und zwar von 2 % bei halbjährlicher, 3 % bei vierteljährlicher und 5 % bei monatlicher Zahlungsweise. Das verteuert natürlich die Beiträge für die Versicherten und führt zu einem effektiven Jahreszins auf die Beiträge von 8 bis über 11 Prozent. Die Verbraucherzentrale fand, den Effektivzins hätte die Versicherung angeben müssen und mahnte diese daher ab. Letztlich verklagte die Verbraucherzentrale die Versicherung vor dem Landgericht Coburg.
Dieses gab der Klage statt, verurteilte also die Versicherung, da die verwendete Klausel rechtswidrig sei und nicht mehr verwendet werden dürfe. Hiergegen legte die Versicherung Berufung zum OLG Bamberg ein. Dieses wiederum gab der Versicherung recht.
Schließlich musste sich der BGH mit dem Fall befassen. Die Richter haben aber durchblicken lassen, dass sie der Verbraucherzentrale gute Chancen einräumen, das Verfahren zu gewinnen. Daraufhin wollte die Versicherung wohl kein ausführliches Urteil riskieren und hat ein sog. Anerkenntnis abgegeben (BGH, Urteil vom 29.7.2009, Aktenzeichen I ZR 22/07). Das Verfahren ist damit ohne eine Entscheidung des BGH beendet, das erste Urteil des Landgerichts Bamberg somit rechtskräftig.
Über die Folgen bestehen nun Rätsel, da ja in der Sache der BGH eine Entscheidung nicht getroffen hat. Klar ist nur, dass die HUK-Coburg die strittige Klausel nicht mehr verwenden darf. Der Vorgang bezieht sich also nur auf diesen konkreten Fall und erst mal nur auf Riester-Rentenversicherungsverträge, bei denen die (Jahres-)Prämien in Raten – monatlich oder quartalsweise - gezahlt werden (außer Krankenversicherungen).
Zu beachten ist zudem, dass die Jahresprämie mindestens Euro 200 betragen muss, sonst ist ein Erstattungsverlangen nicht durchsetzbar. Hintergrund ist, dass eine Raten- oder Teilzahlungsvereinbarung für die Prämie eine Art Darlehen (Kredit) darstellt, und zwar ein sog. Verbraucherdarlehen. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) schreibt für solche Verbraucherdarlehen besondere Schutzregeln vor, beispielsweise muss der effektive Jahreszins angegeben werden.
Das BGB macht eine Ausnahme für Kleinst-Darlehen. Nach § 491 BGB finden die Schutzvorschriften keine Anwendung auf Verbraucherdarlehensverträge, bei denen das auszuzahlende Darlehen (Nettodarlehensbetrag) 200 Euro nicht übersteigt. Ist also die Jahresprämie geringer als EUR 200, kann ohnehin keine Erstattung verlangt werden.
Grundsätzlich gilt, dass der besagte Vorgang nur Einzelfallcharakter hat und nicht zwingend auf die gesamten Versicherungsverträge jeglicher Art umgelegt werden kann. Aussichtsreich ist es jedoch durchaus, zumindest einen Anspruch auf Rückzahlung der Differenz zwischen dem sog. Effektivzins (der sich aus der Höhe der Zuschläge ergibt) und dem gesetzlichen Zins von 4 Prozent geltend zu machen.
Denkbar ist aber auch, dass den jeweiligen Betroffenen sogar ein sog. Widerrufsrecht zusteht bzgl. des gesamten Versicherungsvertrages, wenn - in Anlehnung an die obigen Entscheidungen - weder die Effektivzinsangabe erfolgt ist noch eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung. Dann könnte evtl. sogar eine Rückabwicklung des gesamten Vertrages verlangt werden. Jedoch können wohl nur solche Verträge widerrufen werden, die nach der Schuldrechtsreform (Vertragsbeginn ab 1. Januar 2002) geschlossen wurden (vorher galt eine „absolute Widerrufsfrist" von einem Jahr, gerechnet ab Vertragsschluss – gleich, ob unkorrekt oder sogar gar nicht belehrt wurde). Seit der Schuldrechtsreform beginnt die Widerrufsfrist nämlich ohne korrekte Belehrung nicht zu laufen und der Widerruf kann „bis in alle Ewigkeit" erklärt werden.
Verbraucher sollten daher zumindest (wenn wie erwähnt die Jahresprämie mindestens Euro 200 beträgt) unter Berufung auf das Urteil des LG Bamberg vom 8. Februar 2006 (2 O 764/04), das durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.7.2009 (I ZR 22/07) rechtskräftig wurde, die Versicherung zur Neuberechnung des Ratenzahlungszuschlages seit Vertragsbeginn auf Basis des gesetzlichen Zinssatzes von 4 % p.a. auffordern und die Rückerstattung der zuviel gezahlten Zinsen (plus Zinsen) sowie eine Neuberechnung für die Zukunft verlangen. Es sollte eine Frist zur Erledigung von etwa vier Wochen gesetzt und die Geltendmachung weiterer Ansprüche vorbehalten werden. Sofern die Versicherung nicht positiv reagiert, sollte ein im Versicherungsrecht versierter Rechtsanwalt mit der Überprüfung und ggf. Durchsetzung der Ansprüche betraut werden.
im zweiten Absatz des obigen Textes hat sich ein Fehler eingeschlichen. Am Ende des zweiten Absatzes muss es heissen "Landgericht Bamberg " nicht Coburg, welches ja im dritten Absatz der Klage des Verbraucherschutzes stattgegeben hat.
Dieses Urteil ist Grundlage eines Berichtes des Magazins Plus Minus der ARD, welches darüber berichtete und somit die Möglichkeit der Rückabwicklung, sprich Widerrufung der entsprechenden Versicherungsverträge publik gemacht hat.
Link zu diesem Beitrag: <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.youtube.com/watch?v=m38JwAuIUHw" target="_blank">http://www.youtube.com/watch?v=m38JwAuIUHw</a>
Grüße
UT