Das gekippte Fenster- Leistungsfreiheit des Hausratversicherers?

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Von Rechtsanwalt Jens Jeromin

Sie kommen nach Hause, der Schreck ist groß - die Wohnung ist durchwühlt, Schränke stehen offen, der Inhalt ist über den ganzen Fußboden verstreut. In Ihrer Abwesenheit waren Einbrecher am Werk. Der Schaden beläuft sich auf mehrere tausend Euro.

"Zum Glück sind wir ja hausratversichert," denkt mancher nach dem ersten Schreck. Also wird der Schaden angezeigt und die Schadensmeldung ausgefüllt, um den Obliegenheiten des Versicherungsvertrages gerecht zu werden, der baldigen Regulierung des Versicherers wird entgegen gesehen.

Jens Jeromin
Partner
seit 2006
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht
Gutenbergstraße 38
44139 Dortmund
Tel: 0231/ 96 78 77 77
Web: https://ra-jeromin.de/
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Dann meldet sich der Versicherer, das Schreiben kann so oder ähnlich klingen:

"Nach Prüfung der polizeilichen Feststellungen in der amtlichen Ermittlungsakte können wir Ihnen leider keinen Versicherungsschutz gewähren. Nach den Ermittlungen sind unbekannte Einbrecher durch ein "auf Kipp" stehendes Fenster in Ihre Wohnung eingedrungen. Die Täter konnte das Fester ohne große Anstrengungen öffnen, sie haben sich damit eine geradezu verlockende Möglichkeit zunutze gemacht. Es ist allseits bekannt, dass man Einbrechern das Handwerk erleichtert, wenn man vor Verlassen der Wohnung übliche Sicherheitsstandards unbeachtet lässt. Ordnungsgemäß verschlossene Fenster stellen für mögliche Straftäter ein größeres Risiko dar, weil ein Einbruch dann regelmäßig mit größere Kraftanstrengung und Geräuschentwicklung verbunden ist, zudem ist der Zeitaufwand der Täter höher.
Da Sie dies unbeachtet gelassen haben, müssen Sie sich den Vorwurf grober Fahrlässigkeit entgegenhalten lassen. Damit sind wir gemäß § 61 VVG von unserer Verpflichtung zur Leistung frei geworden."

Das Schreiben des Versicherers wird im Familienkreis besprochen und man erinnert sich: Es war ein warmer Tag, die Wohnung sollte gelüftet werden. Möglich sind auch viele andere Gründe, jedenfalls kommt man zu dem Ergebnis: Tatsächlich stand ein Fenster beim Verlassen der Wohnung in Kippstellung.

Jetzt klingen auch die Argumente des Versicherers plausibel, Selbstvorwürfe folgen, man hätte wirklich vorsichtiger sein müssen.

Aber "zum Glück" ist der Versicherer kulant: er bietet etwa ein Viertel der tatsächlichen Schadenssumme an, um "trotz der rechtlichen Situation in dieser misslichen Lage zu helfen."

Ein vorformulierter Abfindungsvergleich liegt dem Ablehnungsschreiben gleich an, bei Rücksendung innerhalb von zwei Wochen soll wenigstens diese Zahlung erfolgen.

Jetzt ist die Versuchung groß, den Vergleich zu unterschreiben, schließlich war das Fenster nun einmal in Kippstellung.

An dieser Stelle ist nun Vorsicht geboten!

Denn der Argumentation des Versicherers kann im Einzelfall Recht zu geben sein - aber keinesfalls immer.

Ob ein Fenster in Kippstellung eine grobe Fahrlässigkeit darstellt, ist immer eine Frage, die anhand der Umstände des Einzelfalls geprüft werden muss. So pauschal wie Versicherers dies gerne behaupten, lässt sich diese Aussage jedenfalls nicht vertreten.

Tatsächlich haben Sie gute Chancen, dass Ihr Versicherer trotz allem den Schaden regulieren muss, oder aber zumindest sein erstes Vergleichsangebot noch einmal deutlich erhöht.

Folgende Kriterien sind zu berücksichtigen:

  • war das Fenster leicht einzusehen?
  • war das Fenster leicht zu erreichen?
  • wie lange waren Sie abwesend?
  • zu welchem Zeitpunkt Ihrer Abwesenheit erfolgte der Einbruch?
  • handelt es sich um eine Einbruchserie? Sind die Täter bei anderen Einbrüchen auch eingedrungen, obwohl kein Fenster geöffnet war?
  • wer hat das Fenster überhaupt geöffnet?

Gerade wenn Einbrüche während einer kurzen Abwesenheit von bis zu zwei Stunden erfolgen, sprechen gewichtige Argumente gegen das Vorliegen grober Fahrlässigkeit, hierzu gibt es zahlreiche obergerichtliche Entscheidungen.

Zudem muss eine grobe Fahrlässigkeit gerade dem Versicherungsnehmer vorzuwerfen sein. Oftmals liegt es aber so, dass der Ehemann Versicherungsnehmer ist, die Ehefrau aber das Fenster öffnet. Dieses Verhalten der Ehefrau ist dem Ehemann aber nicht ohne Weiteres zuzurechnen, obwohl von Versichererseite auch diese Aussage gerne pauschal ins Feld geführt wird. Auch hier bieten sich gute Chancen zur Argumentation.

Fazit: bleiben Sie im Schadenfall ruhig und nehmen Sie keinesfalls überstürzt einen Abfindungsvergleich an. Mit einer fachkundigen Prüfung der Einzelumstände und entsprechendem Sachvortrag gegenüber dem Versicherer lässt sich vielfach ein deutlich besseres Ergebnis erzielen.

Wollen Sie mehr wissen? Lassen Sie sich jetzt von diesem Anwalt schriftlich beraten.
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