Haustür nicht abgeschlossen – Hausratversicherer leistungsfrei nach Einbruchsdiebstahl?

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1. Rechtliche Ausgangslage

Nach der alten Rechtslage (bis zum 31.12.2007) wurde der Versicherer vollständig leistungsfrei, wenn der Versicherungsfall grob fahrlässig vom Versicherungsnehmer herbeigeführt wurde. Dies war jedenfalls dann der Fall, wenn das entsprechende Verhalten ursächlich zum Eintritt des Versicherungsfalls führte. Darum geht es in der nachfolgenden Entscheidung.

2. Die Entscheidung

Das OLG Köln (Beschluss vom 14.02.2008 – 9 U 148/07) musste über einen Fall entscheiden, bei dem der Versicherungsnehmer (VN) mit dem Versicherer über Geldleistungen aus der Hausratversicherung stritt. Zuvor war in die Wohnung des klagenden VN nämlich ein Einbruchdiebstahl verübt worden. Er hatte die Wohnungseingangstür außerdem beim Verlassen des Domizils lediglich zugezogen, nicht jedoch abgesperrt, obwohl er danach für mehrere Stunde abwesend war.

Der Versicherer ging deswegen von grober Fahrlässigkeit des VN aus und erklärte sich gemäß § 61 des Versicherungsvertragsgesetz (VVG – in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung ) für leistungsfrei.

Das Gericht folgte der Auffassung des Versicherers und nahm seinerseits auch grobe Fahrlässigkeit an. Grobe Fahrlässigkeit liegt dabei vereinfacht gesagt vor, wenn die erforderliche Sorgfalt im besonderen Maße dergestalt nicht beachtet wurde, dass die Pflichtwidrigkeit jedem in der konkreten Situation hätte einleuchten müssen.

Der OLG-Senat ging davon aus, dass der Kraftaufwand, der in der gegebenen Situation (nicht abgeschlossene Tür) erforderlich gewesen sei, um die Tür zu öffnen, um die Hälfte geringer gewesen wäre als der bei einer verriegelten Tür erforderliche Aufwand. Dies hatte auch ein Sachverständiger bestätigt. Das Gericht ging aber auch noch weiter und stellte klar, dass selbst dann, wenn der tatsächliche Kraftaufwand des Täters, der sich aus den Beschädigungen der Tür ableiten lasse, den Rückschluss zulasse, dass der Täter auch in der Lage gewesen wäre, eine verriegelte Tür zu öffnen, dies nicht dazu führe, dass die unterlassene Verriegelung für das konkrete Einbruchsgeschehen als nicht ursächlich anzusehen sei, da durch eine entsprechende Verriegelung der Einbruch zumindest erschwert worden wäre.

3. Kleines Fazit

Hand aufs Herz. Hätten Sie das erwartet? Es ist ein zu beobachtendes Phänomen, dass Anforderungen der Rechtsprechung, bei deren Nichtbeachtung der VN grob fahrlässig handelt, dem Laien nicht bewusst sind (jedenfalls solchen Laien, die ich kenne).

Wussten Sie etwa, dass es überwiegend von den Gerichten als grob fahrlässig angesehen wird, wenn der Wasserzulauf einer Spülmaschine beim Verlassen des Hauses nicht zugedreht wird?

Die Problematik der obigen Fallgestaltung wird etwas entschärft, weil unter der Geltung des reformierten VVG nach den Vorschriften des § 26 beziehungsweise § 28 und § 81 des Versicherungsvertragsgesetzes bei grober Fahrlässigkeit nur noch eine sogenannte quotale Leistungsfreiheit angenommen wird. Das heißt schlichtweg, dass dabei entsprechend des Grades der groben Fahrlässigkeit nur teilweise vom Versicherer geleistet wird. Je schlimmer der Fehler, umso weniger wird demnach (vereinfacht gesagt) gezahlt.

Allerdings muss auch nach dem neuen Recht der Versicherer voll leisten, wenn nur eine einfache Fahrlässigkeit vorliegt – der Versicherungsnehmer sich also nicht ganz so grob falsch verhalten hat. Damit bleibt es bei solchen Konstellationen, wie dem obigen Fall, nach wie vor bedeutsam, ob grobe Fahrlässigkeit angenommen werden muss oder lediglich einfache Fahrlässigkeit.

Sie können sich denken, dass sich um die Frage, wann man sich denn nun grob falsch oder einfach falsch verhalten hat, trefflich gestritten werden kann. Das Gleiche gilt für die Leistungshöhe im Bereich der quotalen Leistungsfreiheit.

Vor dem Hintergrund, dass bei den zugrunde liegenden Fällen meistens um nicht wenig Geld gestritten wird und die Versicherer dem Verbraucher als übermächtige Institutionen gegenüber stehen, kann ich nur dringend raten, einen unabhängigen Rechtsanwalt einzuschalten, der den Fall dann für sie fachkundig beurteilen kann. Dieser sollte auf jeden Fall schwerpunktmäßig mit dem Versicherungsrecht befasst sein!

Gerne können Sie auch mich bundesweit beauftragen. Wollen Sie mehr über mich erfahren? Dann lesen Sie bitte meine anderen Ratgeber auf dieser Webpräsenz (s. oben den weiterführenden link) oder kommen gezielt und gerne zunächst unverbindlich auf mich zu!


©RA Hans-Christoph Hellmann
Burgwedel, den 26.09.2008
Hans-Christoph Hellmann
Rechtsanwalt
RA Hellmann ist u. A. Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Verkehrsrecht und Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein. Darüber hinaus hat er den Fachanwaltslehrgang Versicherungsrecht erfolgreich absolviert.

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