Hochwasser - Geld vom Versicherer auch ohne Elementarschutz?

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Bei unzureichender Beratung können Sie möglicherweise dennoch Versicherungsschutz genießen

"Land unter" in Deutschland - die Meldungen überschlagen sich: Die Bild-Zeitung tituliert "Jahrhundertflut in Deutschland", die Kanzlerin schildert die Lage als "exorbitant". Die Superlative schleifen sich leicht ab, denn die extremen Wetterlagen treten immer häufiger auf. Für Versicherer werden die daraus resultierenden Schäden unkalkulierbar.

Muss meine Versicherung den Hochwasserschaden bezahlen?

Bei Schäden durch Hochwasser, Überschwemmung und Starkregen kommen Ansprüche gegenüber dem Gebäudeversicherer und dem Hausratsversicherer in Betracht.

Die Gebäudeversicherung schützt den Eigentümer eines Gebäudes aber grundsätzlich nur vor den Risiken, die sich aus Feuer-, Sturm-, Hagel- und Leitungswasserschäden ergeben. Die Hausratsversicherung haftet für Schäden am Inventar eines Haushaltes (Einrichtungs-, Gebrauchs- und  Verbrauchsgegenstände) durch Feuer, Leitungswasser, Sturm, Hagel, Einbruchsdiebstahl, Raub und Vandalismus.

Gegen Hochwasser, Überschwemmung oder Starkregen hilft Elementarschutz

Schäden durch Hochwasser, Überschwemmung oder Starkregen sind nicht automatisch mitversichert. Um gewappnet zu sein, muss zusätzlich der sog. Elementarschadenschutz vereinbart werden. Gegen eine entsprechend höhere Prämie sind dann neben Überschwemmungen, Hochwasser und Starkregen auch Risiken, wie z. B. Blitzschlag, vom Versicherungsschutz umfasst.

Gehe ich leer aus, wenn ich keine Elementarschäden versichert habe?

Das muss nicht zwingend so sein. Versicherer und Versicherungsvermittler treffen seit 2007 umfassende Aufklärungs- und Beratungspflichten bei Abschluss von Versicherungsverträgen. Das bedeutet, dass ein Versicherer oder der mit der Vermittlung der Versicherung befasste Vertrieb das jeweils maßgeschneiderte Produkt anbieten und über die Möglichkeiten des Schutzes beraten muss. Bei Gebäude- und Hausratversicherungen muss regelmäßig - auf jeden Fall aber in gefährdeten Gebieten - der Einschluss des Elementarschadenschutzes angeboten und angeraten werden.

Wird bei Abschluss des Versicherungsvertrages über die Möglichkeit, Versicherungsschutz gegen Elementarschäden wie Hochwasser, Überschwemmung oder Starkregen herzustellen, nicht aufgeklärt, haftet der Versicherer bzw. der Vermittler auf Schadenersatz (§§ 6, 59, 63 VVG).

Der Versicherungsnehmer ist dann so zu stellen, als ob er richtig beraten worden wäre und er sich für diesen erweiterten Versicherungsschutz entschieden hätte.

Prüfen Sie, ob Sie auch ohne abgeschlossenen Elementarschadenschutz Ansprüche geltend machen können

Wird bei Abschluss des Vertrages über eine Gebäude- oder Hausratsversicherung nicht über die Möglichkeit des Einschlusses des Elementarschadenschutzes aufgeklärt, dann haftet der Versicherer oder der Vermittler auf Schadenersatz. Der Versicherungsnehmer hat einen Anspruch auf Schadenersatz und ist so zu behandeln, als würde der Versicherungsschutz mit Elementarschadenschutz bestehen.

Der Versicherer oder der Vermittler, der die Beratung versäumt hat, muss deshalb im Schadensfall einstehen. Dieser Anspruch aus Beratungsverschulden bietet vielen Opfern der Überschwemmungskatastrophe die Möglichkeit, ihren Schaden zu liquidieren.

Leserkommentare
von fb365760-28 am 06.06.2013 15:33:15# 1
Das ist ja ein toller Tip.
Dabei bitte nicht vergessen, dass die betroffenen Gebiete in der ZÜRS-Zone 4 liegen und damit idR NICHT VERSICHERBAR sind. Wer dann voreilig seine Versicherung/seinen Vermittler wegen vermeintlicher Fehlberatung belangen will und vom RA nicht über diesen Umstand aufgeklärt worden ist, sollte diesen für die ggf. entstandenen Kosten in Regress nehmen, denn RA haften auch für Beratungsfehler :-)
    
von Rechtsanwalt Dr. Sven H. Jürgens am 06.06.2013 18:47:37# 2
Lieber fb365760-28,,

vielen Dank für Ihren Kommentar - aber hach, wenn’s doch nur so einfach wär: Ihre Auffassung ist leider nicht richtig.

Die ZÜRS-Qualifikation führt keineswegs dazu, dass ein Gebäude nicht versicherbar ist, sondern stellt einen Faktor bei der Risikoprüfung des Versicherers dar. Da ZÜRS lediglich Aussagen zur Überschwemmungsgefährdung infolge Hochwasser (Ausuferung von Gewässern) trifft, lässt sich eine Gefährdung durch die anderen Elementargefahren z.B. Starkregen oder Schneedruck, aus ZÜRS nicht ableiten. Auch Gebäude in ZÜRS-Gebieten sind versicherbar, nur dass die Risikoprüfung der Versicherungsunternehmen die Qualifikation mit einschließt - neben anderen Faktoren, wie z. B. ob ein Objekt schon einmal von einem Elementarschaden betroffen war. Auch dies kann entscheidend dafür sein, ob ein Objekt Versicherungsschutz erhält oder nicht - das aber unabhängig davon, in welcher ZÜRS-Zone sich das Objekt befindet.

Außerdem liegen nur etwa 3% der betroffenen Gebäude liegen im Gefährdungsbereich 4 - und, Hand aufs Herz, ist Ihnen schon mal eine Naturkatastrophe (hier: Hochwasser) begegnet, die ihre Ausbreitung an den Vorgaben der Versicherungswirtschaft orientiert?

Mir nicht….

    
von fb365760-28 am 07.06.2013 07:31:02# 3
Sehr geehrter Herr Jürgens,
Ihre Ausführungen stehen nicht in Zusammenhang zu meinem Hinweis. Auch Ihre Statistikangaben des GDV werden keinem der Betroffenen helfen, der an konkretem Standort eben keine ELEMENTAR-Versicherung hat und auch nicht bekommen hätte. Die theoretische Versicherbarkeit ist eben keine Garantie. Nennen Sie mir doch z.B. 10 konkrete Adressen, welche aktuell betroffen sind und erbringen den Nachweis, dass diese hätten versichert sein können. Ihre Offerte generiert für Sie Profit, ohne das ein konkreter Nutzen tatsächlich nachweisbar ist. Da können Nachsuchende auch zum Ombudsmann gehen, ohne finanzielles Risiko.
    
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