Kann der Versicherer eine private Krankenversicherung fristlos kündigen? Nein!

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Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Celle schließt § 206 Abs. 1 Satz 1 VVG (n.F.) die außerordentliche Kündigung einer privaten Krankenversicherung nicht aus. Das dort normierte Verbot der Kündigung wegen fehlender Prämienzahlung sei zu reduzieren mit der Folge, dass bei anderen, besonders gewichtigen Vertragsverletzungen die Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB möglich bleibe (OLG Celle, Urteil vom 24.2.2011 - 8 U 157/10, nicht rechtskräftig).

Das OLG Celle hat sich damit einer in der Literatur vertretenen Auffassung angeschlossen, wonach - mit Hinweis auf die Gesetzesbegründung - das Kündigungsverbot auf die Kündigung wegen fehlender Prämienzahlung zu reduzieren sei.

Der Entscheidung kann jedoch nicht gefolgt werden. § 206 Abs. 1 Satz 1 VVG Satz 1 schließt nicht nur die ordentliche, sondern "jede" Kündigung einer Krankheitskostenversicherung im Sinne von § 193 Abs. 3 Satz 1 aus.

Hintergrund für diese bewusste Abweichung von § 314 BGB ist die Sorge um die Altersrückstellungen (BT-Drucks. 16/4247 S. 68). Daher ordnet § 193 Abs. 6 VVG im Falles des Prämienverzuges auch "nur" nur ein Ruhen der Leistungsansprüche an. Die Regelung unterstreicht die Versicherungspflicht und macht deutlich, dass der Gesetzgeber sich gerade gegen eine Beendigung der Versicherung ausgesprochen hat. Eine Beendigung der Versicherung aus anderen Gründen (der Gesetzgeber hat § 314 BGB gesehen, im Übrigen aber nicht für anwendbar erklärt) entspricht daher nicht dem Willen des Gesetzgebers.

Die vom OLG Celle vorgenommene und von einem Teil der Literatur erwogene Reduktion ist daher nicht haltbar (so im Ergbnis auch Marlow/Spuhl VersR 2009, 593, 604) und auch verfassungsrechtlich nicht geboten (BVerfG VersR 2009, 957 = NJW 2009, 2033).

Die allgemeinen Regeln des § 314 BGB sind richtigerweise allein auf Zusatzversicherungen anwendbar; wobei hohe Anforderungen an den wichtigen Grund zu stellen sind und für die Frage, ob dem Versicherer eine Vertragsfortsetzung tatsächlich unzumutbar ist, auch dessen Verhalten zu würdigen ist.