Kein Schadenersatz für bei Brandbekämpfung beschädigtes Fahrzeug

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Wird ein in der Nähe eines Brandortes geparktes Fahrzeug im Rahmen eines Feuerwehreinsatzes beschädigt, kann der Halter des Fahrzeugs in aller Regel keinen  Schadenersatzanspruch gegen die Gemeinde durchsetzen. Dies entschied das Oberlandesgerichts Rostock (Urteil vom 3. September 2010, 5 U 139/09).

Der Kläger hatte seinen Pkw auf der gegenüberliegenden Straßenseite eines Gebäudes geparkt, in dessen Dachgeschoss ein Feuer ausbrach und von der Feuerwehr gelöscht werden musste. Dabei entfernte die Feuerwehr Dachziegel, die auf die Straße und  auch das Fahrzeug des Klägers fielen und einen Schaden von mehr als € 2.000 verursachten. Der Kläger machte die für die anwesende Feuerwehr zuständige Gemeinde haftbar. Ein möglicher Schaden sei vorhersehbar gewesen, die Verantwortlichen hätten die gefährdeten Fahrzeuge schützen müssen.

Das Rostocker Oberlandesgericht vermochte dem aber nicht zu folgen und wiesen die Schadenersatzklage des Klägers zurück. Nach richterlicher Ansicht war das Vorgehen der Feuerwehr weder pflichtwidrig noch unsachgemäß und die Gemeinde daher nicht verpflichtet, Schadenersatz zu leisten. Als Argument wies das Gericht darauf hin, dass vorrangige Aufgabe der Feuerwehr die Brandbekämpfung und die Rettung gefährdeter Personen und Güter sei. Zur Erfüllung dieser Aufgaben war die Feuerwehr zur Ergreifung der durchgeführten Maßnahmen berechtigt und musste diese auch umgehend in Angriff nehmen. Eine vorherige Sicherung von möglicherweise gefährdeten Fahrzeugen habe nicht erfolgen müssen, zumal das Fahrzeug des Klägers nicht im unmittelbaren Gefahrenbereich, sondern auf der gegenüberliegenden Straßenseite geparkt war und der Kläger auch von der Polizei als Halter ermittelt und über die Löschmaßnahmen informiert wurde. Ein Schadenersatzanspruch steht dem Kläger daher nicht zu. 

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