Keine volle Haftung bei gemietetem PKW im Falle der grob fahrlässigen Unfallverursachung

Mehr zum Thema: Versicherungsrecht, Kaskoversicherung, Kfz-Mietvertrag, Haftungsbefreiung, Fahrlässigkeit, Alles-oder-Nichts-Prinzip
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BGH wendet versicherungsrechtliche Grundsätze auch auf Kfz-Mietvertrag an

Der Bundesgerichtshof hat jetzt entschieden, dass das ehemalige „Alles-oder-Nichts-Prinzip“ des Versicherungsrechts auch im Falle entsprechender Mietvertragsbedingungen bei Kfz-Mietverträgen nicht mehr angewandt werden kann.

Hintergrund ist, dass vor der Reform des Versicherungsvertragsgesetztes (VVG) im Jahre 2007 bei leichter Fahrlässigkeit die Versicherung voll haftete, bei grober Fahrlässigkeit jedoch überhaupt nicht. Dieses „Alles-oder-Nichts-Prinzip“ wurde im Versicherungsrecht aufgegeben zugunsten einer anteiligen Haftung auch bei grober Fahrlässigkeit, je nach Schweregrad des Verschuldens.

In dem nun entschiedenen Fall hat ein Kfz-Vermieter mit dem Mieter eine  Haftungsbefreiung des Mieters ähnlich eine Kaskoversicherung vereinbart. Gleichzeitig aber fand sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel, die eine Haftungsfreistellung bei grober Fahrlässigkeit ausschließen sollte.

Der BGH hat nun entschieden, dass diese Klausel unwirksam ist. Man müsse nämlich für die mietvertragliche Haftung dieselben Grundsätze wie für die Haftung im Rahmen einer Kaskoversicherung gelten lassen. Deshalb könne es auch im Falle grober Fahrlässigkeit kein „Alles-oder-Nichts-Prinzip“ mehr geben, so dass ein völliger Ausschluss der Haftungsbefreiung für den Fall der groben Fahrlässigkeit unwirksam ist.

Es kommt somit auch im Rahmen dieser mietvertraglichen Haftung darauf an, wie schwer die Pflichtverletzung des Kfz-Mieters bzw. des Fahrers gewesen ist.

 BGH, Urteil vom 11.10.2011, Az. VI ZR 46/10

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