Rechtsschutzversicherung verweigert die Deckungszusage im Streitfall

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Deckungsklage gegen die Versicherung als Instrument der Vertragserfüllung

Leider kommt es immer häufiger vor, dass Rechtsschutzversicherungen ihre Kunden geraden dann im Stich lassen, wenn diese nach oft langen Versicherungsjahren deren Leistung einmal in Anspruch nehmen müssen. Die Kunden haben dann neben ihrem eigentlichen Rechtsproblem auch noch eine finanzielle Zwangslage zu bewältigen.

Versicherungsnehmer können Deckungsklage erheben

Im Fall einer nach Ansicht der Kunden zu Unrecht erfolgten Ablehnung des Rechtsschutzes können Versicherungsnehmer gegen den eigenen Rechtsschutzversicherer aber eine sog. Deckungsklage erheben: Als Feststellungsklage, wenn die Deckung sofort abgelehnt wird oder als Freistellungsklage, wenn die Versicherung die Prozesskosten nicht zahlen will. Eine direkte Zahlungsklage wäre erst zulässig, wenn der Kunde die Kosten bereits selbst bezahlt hat.

Helge Müller-Roden
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Daneben besteht die Möglichkeit einer Klage auf Schadensersatz wegen zu Unrecht erfolgter Ablehnung der Deckung oder Klagen gegen den Versicherungsmakler wegen Falschberatung, für die aber die allgemeine ZPO gilt und nicht das VVG bzw. ARB.

Kein Rechtsschutz gegen eigenen Rechtsschutzversicherer

Eine solche Klage müssen Versicherungsnehmer aber auf eigenes Kostenrisiko führen, weil es gem. § 3 Abs. II h ARB keinen Rechtsschutz gegen den eigenen Rechtsschutzversicherer gibt, es besteht neben der allgemeinen Verjährungsfrist keine Frist für die Klageerhebung.

Wenn die Rechtsschutzversicherung gem. § 8a VAG (a.F.) ein eigenes Unternehmen als Schadenabwicklungsunternehmen eingesetzt hat, was meist in der Rechtsform einer GmbH erfolgt, ist nur dieses für Deckungsklagen passivlegitimiert (§ 126 Abs. II S. 1 VVG).

Eine direkt gegen den Rechtsschutzversicherer erhobene Klage wäre dann wegen dessen fehlender Passivlegitimation sogar unbegründet!

Allerdings wirkt das gegen das Schadenabwicklungsunternehmen erstrittene Urteil auch für und gegen das Rechtsschutzversicherungsunternehmen, wobei § 727 ZPO (Umschreibung eines Titels) entsprechend anwendbar ist (§ 126 Abs. II S. 2, 3 VVG).

Klage muss beim örtlich zuständigen Gericht erhoben werden

Die Deckungsklage muss wie im allgemeinen Zivilrecht beim örtlich zuständigen Gericht
erhoben werden, die Zuständigkeit ergibt sich aus § 20 ARB i.V.m. § 215 Abs. I VVG.

Neben dem Hauptsitz des Rechtsschutzversicherers bzw. am Firmensitz des Schadenabwicklungsunternehmens kann der Ort einer für das jeweilige Versicherungsverhältnis zuständigen Niederlassung gewählt werden.

Den früheren Gerichtsstand des Versicherungsagenten gem. § 20 Abs. IS. 2 ARB 94/2000 bzw. § 48 Abs. I VVG a.F. gibt es seit der Reform des VVG 2008 nicht mehr.

Allerdings ist gem. § 215 Abs. I S. 1 VVG, § 20 Abs. I ARB 2008 bzw. Nr. 9.2 ARB 2012,
für sämtliche Klagen des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag auch das Gericht am aktuellen Wohnsitz des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt der Klageerhebung örtlich zuständig, und zwar auch nach einem Umzug nach Abschluss der Verträge.

Für rechtlich mögliche Klagen der Versicherung gegen den Versicherungsnehmer ist das Gericht sogar ausschließlich zuständig (§ 215 Abs. I S. 2 VVG bzw. § 20 Abs. II ARB 2008), wenn eine natürliche Person als Verbraucher betroffen ist.

Für juristische Personen als Versicherungsnehmer ist das streitig: § 215 Abs. I S. 1 VVG ist insoweit nicht eindeutig, § 20 Abs. 1 S. 2 ARB bzw. Nr. 9.2 ARB 2012 sind einschränkend.

Die Anrufung eines Schiedsgutachters für einen Stichentscheid bzw. des Ombudsmanns der Versicherer in Berlin ist nur in den Fällen zulässig, wenn die Rechtsschutzversicherung die Rechtsverfolgung als aussichtslos oder mutwillig erachtet und deshalb die Deckung verweigert (§ 3a ARB 2010).

Die sachliche Zuständigkeit des Gerichts beim Deckungsprozess richtet sich nach dem konkreten Streitwert der sich nach den entstehenden Kosten aus dem Schadensfall ergibt.

Stehen diese Kosten der Höhe nach noch nicht fest, sind sie vorab zu ermitteln.

Grundsätzlich sind streitgegenständlich die außergerichtlichen Kosten und die Kosten für eine gerichtliche Instanz, falls die Interessenwahrnehmung schon das Prozessstadium erreicht hat (dann werden drei Gerichtsgebühren sowie fünf Rechtsanwaltsgebühren, zzgl. Auslagenpauschalen und ges. Mehrwertsteuer, berechnet aus dem Streitwert der von den Versicherungsnehmern geplanten Auseinandersetzung, abzügl. 20 % Feststellungsabschlag, jedoch ohne eventuelle Zeugenentschädigungen oder Sachverständigenkosten).

In arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten über die Einführung von Kurzarbeit ist die Gebühr für
eine Änderungskündigung angemessen, da diese durch eine Kurzarbeitergeldvereinbarung
vermieden wird. Damit wäre ein Änderungsvertrag entstanden.

Rechtsanwalt
Helge Müller-Roden
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Landsberg am Lech
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