Rohrbruch oder Rohrflutsch - das ist hier die Frage

Mehr zum Thema: Versicherungsrecht, Wasserschaden, Rohrbruch, Spitzfindigkeit, Ressortrennung, Versichertengemeinschaft
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Wortklaubereien der Versicherungen zum vermeintlichen Schutze der Versichertengemeinschaft

Im November 2022 gab es am Wohnort meiner Mandantin ein heftiges Gewitter mit der Folge eines erheblichen Wasserschadens von ca. 9.000 EUR. Versichert ist ihr Haus bei der Versicherung XY - Premium-Gebäudeversicherung - und sie verfügt selbst bei derselben Versicherung auch über eine Premium-Rechtsschutzversicherung.

Noch vor dem ersten Schreiben habe ich beide Ressorts der Versicherungsgesellschaft angeschrieben und unter Vorlage eines Reparaturangebots um eine schnelle und pragmatische Lösung auf der Basis Fifty-fifty gebeten. Unter Bezugnahme auf die so genannte Ressortrennung und wegen vermeintlicher Rücksicht auf die Versichertengemeinschaft verweigerte man uns allerdings eine solche Lösung und schickte einen Gutachter.

Andreas Neumann
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Ressortrennung bedeutet, dass die einzelnen Sparten einer Versicherung jeweils ohne Rücksicht auf die andere über ihre Eintrittspflicht zu entscheiden haben.

Man tut also ganz bewusst so, als ob man vom jeweils anderen Schadensereignis - siehe dazu schon meinen immer noch aktuellen Ratgeber von 2017 auf dieser Plattform unter https://www.123recht.de/ratgeber/baurecht-architektenrecht/Schadenereignis-in-der-Bauversicherung-__a158336.html sowie meine Schlaglöcher des Baurechts (Wissenschaftsverlag Peter Lang 2022) - gar nichts weiß, stellt sich diesbezüglich bewusst blind.

Der Gutachter stellt fest, dass die Rohre unversehrt sind, lediglich ein Teil aus dem anderen geflutscht war, was den Wassereintritt und damit den Wasserschaden zur Folge hatte. Wenn es ein Rohrbruch gewesen wäre, so die Gebäudeversicherung, dann hätten die Rohre beschädigt, hätte zumindest irgendetwas abgesplittert sein müssen.

Statt des versicherten Rohrbruchs liege hier daher lediglich ein - nicht gedeckter - Rohrflutsch vor.

Über diese Frage wird daher nunmehr vor dem zuständigen Landgericht auf Kosten der Rechtsschutzversicherung (und damit ebenfalls der Versichertengemeinschaft) trefflich gestritten. Über die Sinnhaftigkeit darf man sicher unterschiedlicher Meinung sein. Zumindest taugt dieser geradezu satirische Fall als Lehrstück juristischer Spitzfindigkeit.

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