Rücktritt, Anfechtung und Verweisung bei Berufsunfähigkeit in der BU-Versicherung

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Ihre Rechte nach dem OLG Hamm-Urteil vom 04.04.2025

Stellen Sie sich vor, Sie haben jahrelang in eine Berufsunfähigkeitsversicherung eingezahlt, und dann trifft es Sie: Gesundheitliche Probleme zwingen Sie, Ihren Beruf aufzugeben.

In dieser ohnehin belastenden Situation beginnt oft ein zermürbender Kampf mit der Versicherung.

Jan-Martin Weßels
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seit 2010
Rechtsanwalt
Grindelallee 141
20146 Hamburg
Tel: 040/41 91 02 48
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Berufsunfähigkeitsversicherung
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Antwortet: ∅ 4 Std. Stunden

Wer entscheidet eigentlich, ob Sie berufsunfähig sind? Was passiert, wenn die Versicherung vom Vertrag zurücktreten will? Und wie lange muss die Versicherung zahlen, wenn Sie eine neue Tätigkeit aufnehmen können?

Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Urteil vom 04.04.2025 wichtige Antworten auf diese Fragen gegeben und dabei die Rechte von Versicherungsnehmern gestärkt.

Der Fall zeigt, wie ein Kläger trotz Rücktrittserklärung und Anfechtung der Versicherung seine Ansprüche durchsetzen konnte, warum die Versicherung für einen bestimmten Zeitraum zahlen musste und wann eine Verweisung auf eine neue Tätigkeit rechtmäßig ist.

Kurze Zusammenfassung des Falls

Das Oberlandesgericht Hamm hatte in einem Berufungsverfahren (Aktenzeichen 20 U 33/21) über die Ansprüche eines Klägers aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung zu entscheiden.

Der Kläger, der zunächst als selbständiger Imbissbetreiber und später kurzzeitig in einem fleischverarbeitenden Betrieb tätig war, machte geltend, seit November 2013 berufsunfähig zu sein. Die Versicherung hatte den Vertrag wegen angeblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht durch Rücktritt und Anfechtung beendet und die Leistungspflicht bestritten.

Wenn die Berufsunfähigkeitsversicherung nicht zahlen will, muss der oder die Betroffene notfalls klagen. Das Landgericht hatte die Klage zunächst abgewiesen, weil es den Nachweis einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit als nicht erbracht ansah. Das OLG Hamm kam jedoch zu einem anderen Ergebnis: Es stellte fest, dass weder der Rücktritt noch die Anfechtung der Versicherung wirksam waren und der Kläger ab November 2013 tatsächlich berufsunfähig war. Allerdings konnte die Versicherung den Kläger später wirksam auf seine neue Tätigkeit als Verwaltungswirt verweisen, sodass die Leistungspflicht mit Ablauf des Dezember 2020 endete.

Die Versicherung muss sich an ihre Bedingungen halten - Wann ist ein Rücktritt oder eine Anfechtung unwirksam?

Im vorliegenden Fall hatte die Versicherung versucht, sich durch Rücktritt und Anfechtung vom Vertrag zu lösen. Sie warf dem Kläger vor, bei Antragstellung Vorerkrankungen und frühere abgelehnte Versicherungsanträge verschwiegen zu haben. Das OLG Hamm stellte jedoch fest, dass diese Versuche aus mehreren Gründen unwirksam waren:

Bezüglich der angeblich verschwiegenen Wirbelsäulenerkrankung stellte das Gericht fest, dass der Kläger keine falschen Angaben gemacht hatte. Die Frage im Antragsformular bezog sich auf "Untersuchungen, Beratungen oder Behandlungen" in den letzten 5 Jahren wegen Wirbelsäulenproblemen. Der Kläger war jedoch wegen einer Bronchitis zum Arzt überwiesen worden, wobei die Skoliose der Brustwirbelsäule nur als Nebenbefund festgestellt wurde. Eine Behandlung wegen Rückenbeschwerden hatte nicht stattgefunden.

Auch der Vorwurf, der Kläger habe trotz eines Grades der Behinderung von 30 die Frage nach einem Schwerbehindertenausweis falsch beantwortet, griff nicht. Das Gericht stellte klar, dass ein Schwerbehindertenausweis erst ab einem Grad der Behinderung von 50 ausgestellt wird, den der Kläger nicht hatte.

Zwar hatte der Kläger tatsächlich nicht alle früheren Versicherungsanträge angegeben, sondern nur den letzten bei der B. Versicherung. Allerdings hatte die Versicherung in ihrer Anfechtungserklärung diesen Grund nicht genannt, sondern sich nur auf angeblich verschwiegene Erkrankungen bezogen.

Das Gericht betonte, dass bei einer Anfechtung der Anfechtungsgrund für den Anfechtungsgegner zumindest erkennbar sein muss. Andere als die in der Anfechtungserklärung ausgedrückten Gründe kann der Anfechtende nur innerhalb der Anfechtungsfrist "nachschieben". Da die Versicherung sich erst in der Klageerwiderung auf die nicht mitgeteilten anderweitigen Anträge berufen hatte, war zu diesem Zeitpunkt die Anfechtungsfrist bereits abgelaufen.

Ähnliches galt für den Rücktritt: Die Versicherung hatte in ihrer Rücktrittserklärung nicht auf die verschwiegenen anderweitigen Versicherungsanträge verwiesen, wie es § 21 Abs. 1 S. 3 VVG verlangt.

Wann liegt eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vor?

Das OLG Hamm stellte fest, dass für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit auf die letzte konkrete Berufsausübung abzustellen ist, so wie sie "in gesunden Tagen" ausgestaltet war. Bei einem leidensbedingten Wechsel des Berufs vor Eintritt des Versicherungsfalls ist nicht die zuletzt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich. Da der Kläger seine selbständige Tätigkeit als Imbissbetreiber auch aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben hatte, war auf diese Tätigkeit abzustellen und nicht auf die kurzzeitig ausgeübte Tätigkeit in der Fleischproduktion.

Nach den Gutachten der vom Gericht bestellten Sachverständigen litt der Kläger seit 2013 an einer ausgeprägten und chronifizierten Schmerzstörung. Der orthopädische Sachverständige stellte fest, dass beim Kläger mit Stadium III nach Gerbershagen das höchstmögliche Chronifizierungsstadium einer Schmerzstörung vorlag. Eine solche Schmerzstörung ist definitionsgemäß gekennzeichnet durch ein Versagen in Familie, Beruf und Gesellschaft. Der Sachverständige beschrieb plastisch, dass bei einem solchen Patienten "für eine lange Zeit, also über deutlich mehr als drei Monate, erst einmal nichts mehr geht".

Auch der psychiatrische Sachverständige bestätigte, dass der Kläger wegen einer chronischen Schmerzstörung der Stufe III nach Gerbershagen zu deutlich weniger als 50% bedingungsgemäß berufsfähig war. Der Senat folgte dieser übereinstimmenden Einschätzung beider Sachverständigen und stellte fest, dass der Kläger ab November 2013 berufsunfähig war und dieser Zustand mehr als 6 Monate ununterbrochen bestand, wie es die Versicherungsbedingungen verlangten.

Wann ist eine Verweisung auf eine neue Tätigkeit rechtmäßig?

Ein wichtiger Aspekt des Urteils betrifft die Frage, wann eine Versicherung den Versicherungsnehmer auf eine neue Tätigkeit verweisen kann. Das OLG Hamm stellte fest, dass die Versicherung den Kläger mit Schriftsatz vom 24.08.2020 wirksam auf seine neue Tätigkeit als Verwaltungswirt verwiesen hatte.

Für eine wirksame Einstellungsmitteilung muss der Versicherer eine nachvollziehbare Begründung geben, warum die Leistungspflicht enden soll. Die Anforderungen sind jedoch geringer, wenn der Versicherte den neuen Beruf bereits ausübt und die Tätigkeit also schon kennt. Da der Kläger sowohl seine bis zum Eintritt der Berufsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit als auch seine neue Beschäftigung hinsichtlich Einkommen, Anforderungen und sozialem Ansehen kannte, verfügte er über die nötigen Informationen, um das Risiko einer gerichtlichen Auseinandersetzung abschätzen zu können.

Die neue Tätigkeit des Klägers entsprach seiner Ausbildung, seinen Fähigkeiten und seiner bisherigen Lebensstellung. Durch die Umschulung hatte er sich von einer zuvor ausgeübten ungelernten Tätigkeit zu einem Ausbildungsberuf entwickelt. Sein Einkommen als Verwaltungswirt war etwa so hoch wie das als Selbständiger, und das gesellschaftliche Ansehen eines Sachbearbeiters im öffentlichen Dienst ist gegenüber den zuvor ausgeübten Tätigkeiten nicht geringer.

Die Leistungspflicht der Versicherung endete nach Ablauf des dritten auf den Zugang der Einstellungsmitteilung folgenden Monats, also mit Ablauf des Monats Dezember 2020.

Rat von Rechtsanwalt Jan-Martin Weßels

Als erfahrener Anwalt mit Schwerpunkt auf Berufsunfähigkeitsversicherungen seit 2006 möchte ich Ihnen folgende Ratschläge geben:

1. Lassen Sie Rücktritts- und Anfechtungserklärungen prüfen

Wenn Ihre Versicherung nicht zahlen will und vom Vertrag zurücktreten oder ihn anfechten will, sollten Sie die Erklärung genau prüfen lassen. Wie der Fall zeigt, müssen Rücktritt und Anfechtung bestimmte formale Anforderungen erfüllen und alle Gründe nennen. Oft sind diese Erklärungen unwirksam, weil sie nicht alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.

2. Dokumentieren Sie Ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen

Für den Nachweis einer Berufsunfähigkeit ist eine gute medizinische Dokumentation entscheidend. Lassen Sie Ihre Beschwerden von Fachärzten diagnostizieren und dokumentieren. Im vorliegenden Fall waren die Gutachten der Sachverständigen ausschlaggebend für die Anerkennung der Berufsunfähigkeit.

3. Achten Sie auf die richtige Bestimmung des Vergleichsberufs

Für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist entscheidend, mit welchem Beruf verglichen wird. Wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen Ihren Beruf gewechselt haben, kann unter Umständen der frühere Beruf maßgeblich sein. Lassen Sie sich beraten, welcher Beruf in Ihrem Fall als Vergleichsmaßstab heranzuziehen ist.

4. Reagieren Sie angemessen auf Verweisungen

Wenn die Versicherung nicht zahlen will und Sie auf eine andere Tätigkeit verweisen will, prüfen Sie, ob diese Ihrer Ausbildung, Ihren Fähigkeiten und Ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Eine Verweisung ist nur wirksam, wenn die neue Tätigkeit den vertraglichen Kriterien genügt und Sie sie tatsächlich ausüben können.

5. Beachten Sie Fristen

Nach einer wirksamen Einstellungsmitteilung endet die Leistungspflicht der Versicherung in der Regel nach Ablauf des dritten Monats. Wenn Sie der Meinung sind, dass die Einstellung zu Unrecht erfolgt, sollten Sie rechtzeitig rechtliche Schritte einleiten.

Die erfolgreiche Durchsetzung von Ansprüchen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung erfordert Fachwissen und Erfahrung. Als Anwalt mit langjähriger Erfahrung in der Vertretung von Versicherungsnehmern gegen BU-Versicherungen kann ich Sie kompetent beraten und Ihre Interessen durchsetzen.

Die Beeinträchtigungen des Klägers

Noch zum Hintergrund des Falls: Der Kläger litt unter mehreren gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die in ihrer Gesamtheit zu seiner Berufsunfähigkeit führten:

Seit 2004 war beim Kläger wegen einer Funktionseinschränkung der Wirbelsäule und einer Nervenfunktionsstörung ein Grad der Behinderung von 30 anerkannt.

Ab November 2013 war der Kläger wegen Rückenschmerzen und psychischer Beeinträchtigungen krankgeschrieben. Er begab sich wegen Rückenbeschwerden in orthopädische Behandlung und wurde mehrfach stationär behandelt.

Im Jahr 2016 wurde beim Kläger Krebs diagnostiziert, 2018 wurden Lymphmetastasen festgestellt. Er absolvierte in diesem Zusammenhang mehrere psychoonkologische Behandlungen.

Der entscheidende Befund war jedoch die chronifizierte Schmerzstörung im Stadium III nach Gerbershagen, das höchstmögliche Chronifizierungsstadium. Diese Schmerzstörung ist definitionsgemäß gekennzeichnet durch ein Versagen in Familie, Beruf und Gesellschaft. Dazu das Urteil:

"Es sei typisch für ein chronifiziertes Schmerzsyndrom, dass orthopädische Ursachen nicht festgestellt werden könnten und daher auch keine orthopädische Behandlung möglich sei, sodass lediglich eine psychologische, psychiatrische und schmerztherapeutische Behandlung stattfinden könne."

Trotz dieser massiven gesundheitlichen Beeinträchtigungen zeigte der Kläger eine bemerkenswerte Willenskraft und Verantwortungsbewusstsein:

"Die Erwerbsbiografie des Klägers war von seiner Ausbildung bis zu seiner Erkrankung zu keiner Zeit von Arbeitslosigkeit unterbrochen. Auch während seiner Erkrankung war er sofort bemüht, eine andere berufliche Perspektive zu entwickeln. Eine Tätigkeit als Taxifahrer scheiterte ebenfalls an Rückenbeschwerde. Nach einer sehr kurzen Zeit der Arbeitslosigkeit begann er eine Umschulung zum Verwaltungswirt, die er trotz einer Krebserkrankung abschloss. [...] Der Senat hat den Kläger als differenziert antwortende, besonnene und verantwortungsbewusste Persönlichkeit kennengelernt, die sich und die eigene Familie stets selbst versorgt hat."

Fazit

Wenn die Berufsunfähigkeitsversicherung nicht zahlen will, stärkt das Urteil des OLG Hamm die Rechte von Versicherungsnehmern in mehrfacher Hinsicht. Es zeigt, dass Versicherungen bei Rücktritt und Anfechtung strenge formale Anforderungen beachten müssen und dass chronische Schmerzstörungen als Grund für eine Berufsunfähigkeit anerkannt werden können, auch wenn keine eindeutigen orthopädischen Ursachen feststellbar sind. Gleichzeitig verdeutlicht es, unter welchen Voraussetzungen eine Verweisung auf eine neue Tätigkeit rechtmäßig ist.

Wenn Sie mit Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung im Streit liegen, sollten Sie sich von einem erfahrenen Anwalt beraten lassen. Mit fundierter rechtlicher Unterstützung haben Sie gute Chancen, Ihre Ansprüche durchzusetzen – selbst wenn die Versicherung zunächst ablehnt oder versucht, sich vom Vertrag zu lösen.

Quelle: Die Entscheidung ist im Volltext abrufbar unter https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/hamm/j2025/20_U_33_21_Urteil_20250404.html

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