Sind Lebens- und Rentenversicherungsverträge unwirksam, die von 1994 bis 2007 geschlossen wurden?

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Vorlage des BGH an den EuGH - Ist das Policenmodell unwirksam?

Eine „tickende Zeitbombe" für die Versicherungswirtschaft stellt ein anhängiges Verfahren beim Bundesgerichtshof dar.

In diesem Verfahren geht der BGH von der Möglichkeit aus, dass § 5 a II Satz 4 VVG a.F. wegen Verstoßes gegen Europarecht unwirksam ist. Auf dieser Basis sind aber fast alle Versicherungsverträge bis Ende 2007 geschlossen worden.

Der Hintergrund: § 5 a VVG regelte für das Zustandekommen des Versicherungsvertrages das so genannte Policenmodell. Nach diesem kommt der Vertrag nicht durch Angebot und Annahme, sondern in der Regel durch Schweigen des Versicherungsnehmers in Form der Nichtausübung des Widerrufsrechts zustande. Das Police nmodell sieht vor, dass in dem Antrag des Versicherungsnehmers auf Abschluss eines Versicherungsvertrages noch kein Vertragsangebot liegt. Vielmehr liegt erst in der Übersendung des Versicherungsscheins und der allgemeinen Versicherungsbedingungen (gegebenenfalls mit Änderungen, auf die hingewiesen werden muss) ein Angebot des Versicherers vor. Erst dann, wenn der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht nicht ausübt, kommt der Versicherungsvertrag zu Stande.

Problematisch ist, dass nach der Regelung des § 5 a VVG a. F. das Widerrufsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt, und zwar selbst dann, wenn dem Versicherungsnehmer zuvor nicht die allgemeinen Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen übermittelt wurden. Das verlangt aber § 10 a VAG zwingend.

Das nationale deutsche Recht ermöglicht auf diese Weise das Zustandekommen eines wirksamen (Lebensversicherungs-) Vertrages selbst dann, wenn dem Versicherungsnehmer vor dessen Wirksamwerden die erforderlichen Verbraucherinformationen, die auch die Belehrung über das Widerrufsrecht einschließt, nicht zugegangen waren.

Der Bundesgerichtshof sieht darin einen möglichen Verstoß gegen Europarecht und hat folgende Frage an den europäischen Gerichtshof vorgelegt und das Verfahren ausgesetzt:

„Nach Auffassung des Senats könnten aber Sinn und Zweck der Informationspflicht in Art. 31 I der dritten Richtlinie Lebensversicherung sowie die wirksame Gewährung des Rücktrittsrechts nach Art. 15 I Satz 1 der zweiten Richtlinie Lebensversicherung eine Auslegung rechtfertigen, dass ein Vertrag nicht ohne Informationen und Belehrung des Versicherungsnehmers zu Stande kommen darf und das in § 5 a VVG a.F. vorgesehene Widerspruchsrecht zeitlich unbegrenzt bleiben muss."

Sollte sich der europäische Gerichtshof dieser Auslegungsvariante anschließen, so hätte dies Auswirkungen für Millionen von Versicherungsverträgen:

Alle von 1994 bis Ende 2007 abgeschlossenen Versicherungsverträge müssten dann auf den Prüfstand. Sie wären möglicherweise unwirksam und könnten nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung gemäß §§ 812 ff. BGB rückabgewickelt werden.

Dies ist für Versicherungsnehmer sehr attraktiv, weil dann nicht nur die eingezahlten Prämien (in der Regel in voller Höhe) zu erstatten wären, sondern auch die gesetzlichen Zinsen von 5 Prozent über den Basiszinssatz (zwischen 5,12 und 9,26%, je nach Periode) zu bezahlen wären. Bei der derzeitigen Verzinsung von Lebensversicherungsverträgen von maximal 2,75 % könnte also die Verzinsung mehr als verdreifacht werden.

Wer seine Rechte aus laufenden oder alten Verträgen insoweit geltend machen will muss schnell handeln, um eine eventuell drohende Verjährung zu vermeiden.

"Um die damit verbundenen Rechte zu wahren, kann z. B. ein Widerspruch, eine Kündigung oder auch eine Kombination aus beidem in Betracht kommen. Welche Schritte konkret angezeigt sind hängt davon ab, um welche Gesellschaft und welches Produkt es sich handelt und wann der Vertrag abgeschlossen wurde. Noch ist ungewiss, wann diese Rechte verjähren oder verwirken - spätestens mit Erlass der zitierten Entscheidungen des BGH könnten diese Fristen in Gang gesetzt.

Gerne helfen wir Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Als Fachkanzlei für das Versicherungsrecht sind wir auf das Recht der Lebens- und Rentenversicherung spezialisiert.

Leserkommentare
von SHKoerber am 13.08.2012 08:12:29# 1
Gilt das auch für Direktversicherungen?
    
von Rechtsanwalt Dr. Sven H. Jürgens am 13.08.2012 10:31:54# 2
In der Regel nicht, weil das Vorgenannte nur für Verbraucher gitl. Bei der Direktversicherung wird aber zunächst der Arbeitgeber Versicherungsnehmer, dem diese Eigenschaft nicht zukommt.
    
von dermungo am 04.03.2015 08:07:52# 3
Schadensersatzklage wg. unterlassener Information durch AG und Versicherer an den begünstigten AN einer Kapital-Lebensversicherung als Direktversicherung möglich?
Sachstand:
- Altvertrag von 1997 ohne Obligo des AG, der lediglich Entgeltumwandlung besorgte,
- schriftl. Vereinbarung des AN als Begünstigter m. AG über Kündigungsrecht des Vertrages,
"...falls sich die beim Vertragsschluss geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen..." (hier:
Beitragsfreiheit zur KV und PV) ändern würden,
- AN wurde weder vom AG, noch vom Versicherer über Änderung in Folge des GMG und §229
SGB V informiert und konnte dehalb nicht die rein private Fortführung des Vertrages als
Versicherungsnehmer betreiben. (Pflichtverletzung aus Fürsorgepflicht des AG u. VVG des
Versicherers ?)
Schaden: Beiträge zur KV und PV in Höhe von fast 19% der Kapitalauszahlung im Dez. 2014.

    
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