Teilkasko: Anspruchsverlust durch verspätete Schadensmeldung

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Es ist Sache des Versicherungsnehmers nachzuweisen, dass er eine schriftliche Schadensanzeige binnen Wochenfrist abgegeben hat. Dies hat das Amtsgericht (AG) Coburg mit Urteil vom 18.6.2009 (Az. 15 C 378/09) entschieden und damit die Klage eines PKW-Halters abgewiesen, dessen VW Golf Cabrio gestohlen wurde und der nun seine Teilkaskoversicherung in Anspruch nahm.

Nach § 7 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) trifft den Versicherungsnehmer die Obliegenheit, den Versicherungsfall dem Versicherer innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen. Die schriftliche Schadensanzeige erfolgte hier jedoch erst Monate nach dem Diebstahl. Weiter führte das Gericht aus, dass es bereits grob fahrlässig gewesen sei, den Versicherer nicht zu informieren, damit dieser Nachforschungen und Ermittlungen zum Verbleib des PKW anstellen konnte.

Dies hatte zur Folge, dass der Versicherer von seiner Leistungspflicht nach § 6 Abs. 3 VVG a.F. frei wurde