Verweisbarkeit bei Berufsunfähigkeit (BU-Versicherung)

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Bei Vorliegen von Berufsunfähigkeit kann eine private BU-Versicherung den Versicherten nach häufig verwendeten Versicherungsbedingungen dann auf eine alternative Tätigkeit verweisen, wenn diese seiner bisherigen Lebensstellung entspricht.

Auch wenn die Berufsunfähigkeit einmal vom Versicherer anerkannt ist, kann dieser zukünftig prüfen, ob der Versicherte weiterhin berufsunfähig ist oder vielleicht durch neu erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten zu einem späteren Zeitpunkt auf eine alternative Tätigkeit verwiesen werden kann. 

Im vom Bundesgerichtshof (BGH) beurteilten Fall ist der Kläger gelernter Schreiner mit Gesellenbrief und war in diesem Beruf tätig. Nachdem er an Asthma erkrankte, konnte er diesen Beruf nicht mehr ausüben.

Der Versicherer erkannte die Berufsunfähigkeit zunächst an. In der Folgezeit arbeitete der Kläger als Außendienstmitarbeiten im Garten- und Technikbereich. Bei der Nachprüfung verwies der Versicherer den Kläger auf diese Tätigkeit als Alternativberuf und stellte die Leistungen ein.

Auch wenn der BGH hier nicht abschließend entschieden hat, sondern die Sache mangels ausreichender Sachverhaltsaufklärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen hat, so hat er dennoch zur Verweisbarkeit Stellung genommen:

Hiernach komme es nicht lediglich auf das Berufsbild als solches an. Vielmehr muss überprüft werden, welche konkreten Tätigkeiten er in seinem Beruf zuletzt ausgeübt hat. Die Lebensstellung werde nämlich auch von der Qualifikation, also den genauen Kenntnissen und Erfahrungen bei der Durchführung der Erwerbstätigkeit geprägt.

Der Versicherer könne nur dann auf einen Vergleichsberuf verweisen, wenn die neue Tätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und in ihrer Vergütung und im sozialen Ansehen nicht erheblich unter der bisherigen Tätigkeit liegt.

Eine Vergleichbarkeit scheide jedoch nicht von vornherein aus, nur weil die neue Erwerbstätigkeit keinerlei Ausbildung erfordere, der ursprüngliche Beruf jedoch ein Ausbildungsberuf sei.

(BGH, 21.4.2010 - IV ZR 8/08)