Vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung

Mehr zum Thema: Versicherungsrecht, Anzeigepflichtverletzung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Anfechtung, Rücktritt, Unfallversicherung
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Wenn die Versicherung plötzlich nicht zahlen will

Was ist damit gemeint und warum ist das Thema so wichtig?

Sie haben eine Berufsunfähigkeitsversicherung, eine private Krankenversicherung, eine private Unfallversicherung oder Lebensversicherung abgeschlossen. Alles läuft ruhig - bis Sie einen Leistungsantrag stellen. 

Raphael Wörner
Partner
seit 2025
Rechtsanwalt
Carrer Son Borràs
07310 Campanet (Islas Baleares)
Tel: +4915226399081
Web: https://www.law-rw.de
E-Mail:
Sachversicherung, Unfallversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Versicherungsrecht, Zivilrecht
Preis: 121 €

Dann der Schock: Die Versicherung erklärt den Rücktritt vom Vertrag und die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, verweigert deshalb die Zahlung. 

Begründung: "Sie haben bei Antragstellung eine Gesundheitsfrage nicht richtig beantwortet".

Ein Arztbesuch wurde vergessen, eine psychologische Beratung nicht angegeben, ein Medikament nicht erwähnt. Jahre später wird Ihnen eine so genannte vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung vorgeworfen. 

Solche Fälle sind keine Ausnahme. In meiner Praxis als Rechtsanwalt für Versicherungsrecht erlebe ich regelmäßig, wie Versicherer diesen Vorwurf nutzen, um sich aus der Leistungspflicht zu lösen - oft völlig unberechtigt.

Was passiert nach dem Vorwurf? - Typische Reaktionen der Versicherer

Wird dem Versicherungsnehmer eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung unterstellt, reagieren Versicherer in der Regel mit drastischen Maßnahmen:

  • Rücktritt vom Versicherungsvertrag
  • Verweigerung der Leistung im Leistungsfall
  • Anfechtung des Vertrags wegen Arglist
  • ggf. Vertragskündigung oder
  • Angebot einer "Vertragsanpassung" mit schlechteren Konditionen

Das Problem: Der Rücktritt sowie die Anfechtung wirken sich rückwirkend auf Ihren Vertrag aus, so als hätte es den Vertrag nie gegeben. In Berufsunfähigkeitsfällen oder bei schweren Erkrankungen steht der Versicherte dann plötzlich ohne Absicherung da - oft in einer existenziellen Situation. 

Was sagt das Gesetz? - Die rechtlichen Grundlagen im Überblick

Die rechtlichen Grundlagen finden sich in den §§ 19 ff. Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Nach § 19 Absatz 1 VVG gilt:

"Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen."

Diese Obliegenheit ist keine bloße Formalie. Sie kann folgenreich sein, insbesondere bei Fragen zu Vorerkrankungen, Behandlungen in den letzten 5 Jahren, stationären Aufenthalten oder der psychischen Gesundheit, etc. 

Welche Rechtsfolgen drohen - und wann sind sie zulässig?

Das VVG unterscheidet zwischen verschiedenen Reaktionsmöglichkeiten des Versicherers - abhängig vom Grad des Verschuldens und der Relevanz der Angabe:

  • Anfechtung (§ 22 VVG) setzt eine arglistige Täuschung des Versicherungsnehmers voraus: Der Vertrag gilt als von Anfang an nichtig
  • Rücktritt (§ 19 Absatz 2 VVG) setzt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers voraus: Auch hier endet der Vertrag rückwirkend
  • Kündigung (§ 19 Absatz 3 VVG) bei einer nur einfach fahrlässigen oder schuldlosen Pflichtverletzung: Der Vertrag endet erst für die Zukunft
  • Vertragsanpassung (§ 19 Absatz 4 VVG) wenn der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der verschwiegenen Umstände geschlossen hätte, wenn auch zu anderen Bedingungen: andere Bedingungen werden rückwirkend Vertragsbestandteil

Wichtig: Der Versicherer muss ein Rücktrittsrecht innerhalb eines Monats nach Kenntnis der Pflichtverletzung ausüben. Außerdem muss die verschwiegene Angabe kausal für den Vertragsschluss oder den Schadenfall gewesen sein. Ist sie das nicht, so bleibt der Versicherer dennoch zur Leistung verpflichtet (§ 21 Absatz 2 VVG). 

Warum sind die meisten Rücktritte und Anfechtungen angreifbar?

In der Praxis sind viele Rücktritts- und Anfechtungserklärungen rechtlich angreifbar - aus mehreren Gründen:

Unklare oder suggestive Gesundheitsfragen:

Viele Anträge enthalten schwammige Formulierungen, die zu Missverständnisses führen. Wer eine "Bagatelle" nicht angibt, handelt nicht automatisch vorsätzlich oder arglistig.

Fehlende oder fehlerhafte Belehrung:

Der Versicherer muss den Kunden über die Anzeigepflicht verständlich und vollständig belehren. Fehlt diese Belehrung oder ist sie lückenhaft, greift § 19 VVG nicht.

Keine belegbare Risikoeinschätzung:

Hätte der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der verschwiegenen Angabe abgeschlossen, wenn auch zu anderen Konditionen, so ist ein Rücktritt ausgeschlossen.

Versäumte Rücktrittsfrist:

Die Monatsfrist wird von den Versicherern häufig übersehen oder bewusst großzügig ausgelegt. Das ist nicht zulässig. 

Keine Relevanz für den Versicherungsfall:

Nicht jede vergessene Angabe ist relevant. Beispiel: Psychotherapie verschwiegen, Unfall ist Auslöser des BU-Falls. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet. 

Lassen Sie Rücktritt oder Anfechtung jetzt professionell prüfen

Sie haben Post vom Versicherer erhalten? Ihnen wird eine Anzeigepflichtverletzung vorgeworfen? Die Leistung verweigert?

Dann lohnt sich eine fachkundige Prüfung. Ein spezialisierter Anwalt für Versicherungsrecht sollte die Wirksamkeit des Rücktritts und der Anfechtung prüfen. 

Raphael Wörner
- Rechtsanwalt - 

RW Law
www.law-rw.de
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