Wie sich Berufswechsel und Umschulungen auf die Berufsunfähigkeitsversicherung auswirken

Mehr zum Thema: Versicherungsrecht, Berufsunfähigkeit, BU-Rente, Berufswechsel, BU, Berufsunfähigkeitsversicherung
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Wer sich nach Berufsunfähigkeit umschulen lässt, erlebt oft Streit mit seiner Berufsunfähigkeitsversicherung. Diese verweigert dann oft weitere Rentenzahlungen mit der Begründung, der Versicherte sei nicht mehr "in seinem Beruf" berufsunfähig. Diese so genannte "Verweisung" findet sich in vielen Versicherungsverträgen. Im Kern geht es darum, ob im Leistungsfall die Versicherung von ihrem berufsunfähigen Kunden verlangen kann, dass dieser etwa nach einer Umschulung von seiner neuen Berufstätigkeit leben kann. Das erscheint dem Laien zunächst auch gerecht: Wer fit genug ist, um zu arbeiten, braucht kein Geld von der Versicherung. Doch so einfach ist das im Versicherungsrecht nicht: Schließlich möchte der Versicherungsnehmer seine konkrete Tätigkeit absichern und eben nicht darauf angewiesen sein, nach einer schweren Erkrankung jeden Job annehmen zu müssen. Deshalb ist in guten Versicherungsverträgen die Verweisung ausgeschlossen und der Versicherer muss auch dann weiterzahlen, wenn der Berufsunfähige eine andere Tätigkeit ausübt. In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Fall am 14. Dezember 2016 (- IV ZR 527/15 -) zwei interessante Fragen Entschieden:

1. Frage: An welche Tätigkeit knüpft die Verweisung an?

Die Klauseln der Versicherungsverträge sind sehr abstrakt - und das reale Leben spielt oft nach eigenen Regeln, die nicht so recht zu den Vorstellungen der Versicherung passen. So hatte im vorliegenden Fall der Versicherte bereits weit vor der Anzeige seiner Berufsunfähigkeit an einer Umschulungsmaßnahe teilgenommen und einen Jobwechsel vollzogen. Das machte die Leistungsprüfung aufwändig und kompliziert. Der BGH hatte nämlich in letzter Instanz zu entscheiden, auf welche berufliche Tätigkeit die Leistungsprüfung bezogen werden musste: auf den Beruf bei Vertragsschluss oder auf denjenigen, den der Versicherte bei Anmeldung der Berufsunfähigkeit ausübte?

Antwort BGH: Die letzte Tätigkeit vor der Erkrankung ist entscheidend

Der BGH entschied, dass grundsätzlich die Tätigkeit maßgebend ist, die der Versicherte zuletzt in gesunden Tagen ausgeübt hat, auch wenn der Betroffene nach dem erstmaligen Eintritt des Versicherungsfalls zunächst einer - leidensbedingt eingeschränkten - Tätigkeit nachgeht und sich dafür beispielsweise auch umschulen lässt.

Große Bedeutung für die Berufsunfähigkeitsversicherung

Diese BGH-Entscheidung hilft den Betroffenen enorm: Anknüpfungspunkt für die Versicherungsleitung ist nämlich demnach nicht die zuletzt infolge einer Krankheit ausgeübte und in ihren Anforderungen meist deutlich geringere Tätigkeit, sondern auf den Beruf, der vor der Erkrankung ausgeübt wurde. Hätte der BGH anders entschieden, hätten Betroffene wesentlich leichter auf vergleichbare Tätigkeiten verwiesen werden können.

Allerdings müssen die Versicherungsnehmer weiterhin gegenüber ihrer Versicherung nachweisen, dass der Berufswechsel ausschließlich aufgrund der Erkrankung durchgeführt wurde. Ein Anwalt muss an dieser Stelle sehr gründlich arbeiten und den Sachverhalt entsprechend vortragen.

2. Frage: Was passiert, wenn der Beruf mehrfach gewechselt werden muss?

Nun kommt es in der Praxis vor, dass ein Versicherter zunächst eine BU-Rente erhält, dann aber auf eine andere Tätigkeit verwiesen wird und diese als neuen Beruf ausübt, so dass die Versicherungsleistungen eingestellt werden. Erkrankt der Versicherte nun erneut und kann danach auch den zweiten Beruf nicht mehr ausüben, sind zwei Szenarien denkbar: Die Versicherung könnte die Zahlung der BU-Rente einfach wieder aufnehmen oder es liegt ein neuer Versicherungsfall vor, bei der erneut geprüft werden kann, ob der Versicherungsnehmer auf einen weiteren Beruf verwiesen werden kann.

Antwort BGH: Die Versicherung darf ihre Leistungspflicht neu prüfen

Der BGH urteilte in seiner Entscheidung im Dezember 2016 zugunsten der Versicherungsunternehmen. Wenn die Vergleichstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen beendet werden muss, lebe die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens nicht einfach auf, sondern ein neuer Versicherungsfall trete ein, der entsprechend geprüft werden dürfe. Dabei liest sich die Begründung des BGH sehr kompliziert und schaffen für die Zukunft vermutlich viele weitere Streitigkeiten.

Bedeutung für berufsunfähige Jobwechsler

Wer mehrere Berufswechsel aufgrund einer Erkrankung vornimmt, muss bei jedem einzelnen gegenüber seiner Versicherung die Berufsunfähigkeit nachweisen. Nach unserer Erfahrung ist dies mit gravierenden rechtlichen und praktischen Unsicherheiten und Problemen verbunden. Deshalb ist äußerste Vorsicht geboten, wenn berufsunfähig Versicherte ihre Tätigkeit mehrfach krankheitsbedingt wechseln. Auf jeden Fall sollten sie sich von einem Fachanwalt beraten lassen, bevor sie beim Versicherungsunternehmen nähere Angaben machen!

Das könnte Sie auch interessieren
Versicherungsrecht Soll Ihre Krankentagegeldversicherung wegen Berufsunfähigkeit beendet werden?
Versicherungsrecht Was bedeutet Verweisung in der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung (BUV)