14.727,65 € für Handy-Telefonate? LG Berlin weist Klage ab!

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Das Landgericht Berlin ( Urteil vom 18.07.2011, Az. : 38 O 350/10 ) hat die Klage eines Mobilfunkanbieters auf Zahlung eines Rechnungsbetrages in Höhe von 14.727,65 €  abgewiesen und den beklagten Kunden lediglich zur Zahlung von 10 € verurteilt.

Die eingeklagte Rechnung beruhte auf einem Prepaid-Vertrag mit dem Beklagten. Dieser sollte in einem Zeitraum von 39 Stunden ingesamt 15 GPRS-Verbindungen zu einem Preis von 14.706,19 € in Anspruch genommen haben.

Andreas Schwartmann
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Die Kammer konnte für die Klageforderung jedoch keine vertragliche Grundlage erkennen. 

Der zwischen den Parteien des Rechtsstreits abgeschlossene Prepaid-Vertrag sei dahingehend auszulegen, dass Gespräche nur nach Vorleistung durch Aufladung über das Guthabenkonto oder einmalig (vor erneuter aktiver Wiederaufladung) in Höhe von 10 € abgerechnet werden durften.

Es sei nicht vereinbart gewesen, dass eine mehr als einmalige automatische Wiederaufladung in Höhe von 10 € vor erneutem aktiven Wiederaufladen erfolgen sollte, wie die Klägerin behauptete.

Das Gericht wies darauf hin, dass ein Tarif, bei dem sich das Guthabenkonto unbegrenzt automatisch – um welchen Betrag auch immer – während der Verbindungen wieder auflade,  keine Vorteile bei der Kostenkontrolle gegenüber einem Postpaid-Konto biete und daher die vertragliche Vereinbarung des Prepaid-Tarifs nicht im Sinne der Klägerin auszulegen war.

Auch nach den AGB der Klägerin seien die Entgelte im Prepaid-Tarif „grundsätzlich" im Voraus zu zahlen – was nicht dafür spräche, dass der Vertrag so auszulegen sei, dass das Guthaben über die einmalige Wiederaufladung hinaus wieder aufzuladen sei.

Beraterhinweis: 

Die Entscheidung des LG Berlin betrifft einen Anbieter, der mit dem Slogan wirbt: „Telefonieren ohne Nachzudenken". Sie ist daher konsequent und fügt sich ein in eine Reihe von Entscheidungen, in denen Forderungen aus Handyrechnungen als überhöht zurückgewiesen wurden (vergleiche LG Kleve v. 15.06.2011 – 2 O 9/11; LG Münster v. 18.01.2011 – 06 S 93/10; LG Arnsberg v. 12.04.2011 – I-3 S 155/10).

Auch wenn es sich dabei um Einzelfallentscheidungen handelt und daraus nicht generell geschlossen werden kann, dass überhöhte Rechnungen nicht zu zahlen sind: Mobilfunkanbieter vergessen allzu schnell, dass ihnen im Rahmen des mit ihren Kunden abgeschlossenen Vertrages auch eine Sorgfaltspflicht obliegt und Sie den Kunden auf überhöhte Gebühren hinweisen müssen, mit denen dieser nicht rechnen muss. Insbesondere wenn Prepaid-Verträge mit „voller Kostenkontrolle" beworben werden, oder dem Kunden eine Flatrate für Anrufe und Daten verkauft wurde, muss dieser ohne ausdrückliche Aufklärung nicht damit rechnen, dass die vertraglich vereinbarte Kostendeckelung im Ausland nicht mehr gelten soll. Unklare Bestimmungen in AGB gehen im Übrigen zu Lasten des Verwenders. 

Wer mit einer überhöhten Handyrechnung konfrontiert wird, sollte sich daher nicht scheuen, sich anwaltlich beraten zu lassen, bevor er den Rechnungsbetrag widerspruchslos bezahlt.

Das ist zwar oft einfach – aber nicht immer gut.

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
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