Auch beim Autokauf gilt bei Sachmängel die zweijährige Verjährung

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Gebrauchtwagenhandel: Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist durch AGB-Klausel ist rechtswidrig und führt zur Unwirksamkeit der Klausel

Eine AGB-Klausel im Gebrauchtwagenhandel, die eine Verjährungsfrist von einem Jahr für Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln festschreibt, ist unwirksam. Bundesgerichtshof Urteil vom 29. Mai 2013 (Az.: VIII ZR 174/12)

Welcher Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde?

Die Kläger erwarben von dem beklagten Autohaus am 14. August 2006 einen Gebrauchtwagen. Die Beklagte stattete das Fahrzeug vor der Übergabe mit einer Flüssiggasanlage aus.

Karlheinz Roth
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Inhalt der rechtswidrigen Klausel

In den AGB´s des beklagten Autohauses wurde zu Sachmängeln und Haftung Folgendes festgehalten:

"VI. Sachmangel

Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. ...

VII. Haftung

Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. ..."

Die Übergabe des Gebrauchtwagens inkl. der von dem beklagten Autohaus installierten Flüssiggasanlage erfolgte am 12. Oktober 2006. Die Flüssiggasanlage funktionierte jedoch in der Folge nicht einwandfrei, so dass die Kläger in der Zeit von Juni 2007 bis August 2008 den Gebrauchtwagen mehrmals von der Beklagten reparieren ließen. Die Kläger setzten der Beklagten am 16. Oktober 2008 schriftlich ein Frist dahingehend, die Bereitschaft der Reparatur für die Flüssiggasanlage zu erklären und verbanden dies weiter mit der Ankündigung, die Reparatur durch einen Dritten ausführen zu lassen. Die Beklagte ließ die Frist fruchtlos verstreichen.

Klage gegen das Autohaus

Die Kläger verlangten mit der gegen das Autohaus erhobenen Klage Zahlung der zu erwartenden Mangelbeseitigungskosten, Schadensersatz sowie die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Das beklagte Autohaus erhob u.a. den Einwand der Verjährung gemäß Ziffer VI der AGB´s.

Die Klage wurde durch das AG Obernburg (Az. 6 C 415/10) sowie durch das LG Verden (Az. 3 S 28/11) abgewiesen.

Revision zum BGH

Der BGH entschied, dass die vorgenannten Klauseln gegen § 309 Nr. 7 Buchstabe a und b BGB verstoßen und damit insgesamt unwirksam sind, weil weder eine Ausnahmeregelung für die Verjährung der in § 309 Nr. 7 BGB bezeichneten Schadensersatzansprüche getroffen wurde noch die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit von der zeitlichen Haftungsbegrenzung in Ziffer VI. ausgenommen worden ist.

Folge des BGH-Spruchs

Da es sich um einen Kaufvertrag handelt, gilt für die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche eine Verjährungsfrist von zwei Jahren. Der Bundesgerichtshof hat den Rechtsstreit allerdings an das Berufungsgericht (LG Verden) zurückverwiesen, damit geprüft werden kann, ob die zweijährige Verjährung durch Verhandlungen der Parteien nach § 203 BGB gehemmt war oder ob die Verjährung bereits im Zeitpunkt der Erhebung der Klage abgelaufen war. Zwischen der Übergabe des Fahrzeugs (12. Oktober 2006) an die Kläger und der schriftlichen Aufforderung der Kläger zur Reparatur (16. Oktober 2008) liegt ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren.

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