Auch offengelegte Verflechtung führt zu Entfallen eines Provisionsanspruches
Mehr zum Thema: Vertragsrecht, Verflechtung, Identität, Makler, Wohnungsvermittlungsgesetz, ProvisionKein Provisionsanspruch, wenn Makler und Vermieter identisch sind oder Verflechtung vorliegt
Nach dem Wohnungsvermittlungsgesetz entfällt ein Provisionsanspruch, wenn der Makler mit dem Vermieter identisch ist oder eine Verflechtung vorliegt.
Provisionsanspruch entfällt auch dann, wenn Mieter damit einverstanden ist
Das Landgericht Hamburg hat nunmehr ausdrücklich festgestellt, dass dies auch dann gilt, wenn der Makler den Mieter auf die Verflechtung hinweist und sich dieser ausdrücklich dennoch mit einer Provision einverstanden erklärt.
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Dies überzeugt. Sinn und Zweck der Regelungen des Wohnungsvermittlungsgesetzes ist gerade eine ungerechtfertigte Belastung der Mieter mit Maklerkosten in Fallgruppen der Identität oder Verflechtung zu verhindern. Aufgrund der „Marktmacht" des Maklers in einigen Regionen kann die Zustimmung des Interessenten damit nicht wirklich als freiwillig gelten.
LG Hamburg, Beschluss vom 07.01.2014 - 318 S 38/13
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