BGH: Kreditgebühren von Bausparkassen unzulässig
Mehr zum Thema: Vertragsrecht, Kreditgebühren, Bausparkassen, Bearbeitungsgebühr, Abschlussgebühr, DarlehensgebührenBankkunden können Rückzahlung für Zahlung bis ins Jahr 2013 verlangen
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 08.11.2016 (Az. XI ZR 552/15) die Darlehensgebühren von Bausparkassen von Bausparkassen für rechtswidrig erklärt.
Kunden können daher zumindest bis in das Jahr 2013 rückwirkend bereits erfolgte Zahlungen zurückverlangen.
In der Vergangenheit haben eine große Zahl an Bausparkassen bei der Auszahlung eines Darlehens eine Bearbeitungsgebühr erhoben.
Gebühren unzulässig
Nach Ansicht des BGH erhalte der Kunde keine Gegenleistung, welche die Darlehensgebühr rechtfertigen würde. Vielmehr würden sich die Bausparkassen hier eine notwendige Dienstleistung vom Kunden bezahlen lassen, nachdem der Kunde bereits zuvor in Form von niedrigen Zinsen in der Ansparphase sowie eine Abschlussgebühr finanzielle Einbußen hatte.
Bausparkassen können sich nicht darauf berufen, dass die Gebühr allein im Interesse der Bauspargemeinschaft erhoben werden.
Die erhobenen Darlehensgebühren stellen daher einen unangemessenen Nachteil für den Kunden dar und sind daher nicht zulässig.
Verjährungsfrist noch ungewiss
Noch ist ungewiss, welche Verjährungsfrist hierbei besteht. Diese Frage hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil unbeantwortet gelassen.
Zunächst wäre hier die Verjährungsfrist von 3 Jahren möglich. Nach dieser Ansicht wäre eine Geltendmachung von Ansprüchen nur noch für in den Jahren 2013-2016 gezahlte Gebühren möglich. Weiter wäre zu beachten, dass Ansprüche aus dem Jahr 2013 hiernach bereits am 31.12.2016 verjähren würden.
Es erscheint hier jedoch, analog zur Verjährung von Forderungen bezüglich einer Rückzahlung von Kreditbearbeitungsgebühren von Banken, eine zehnjährige Verjährungsfrist möglich. Hierüber wird der BGH in der Zukunft sicher noch zu entscheiden haben.
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