BGH bestätigt: auch nach alter Rechtslage konnte ein Maklervertrag widerrufen werden
Mehr zum Thema: Vertragsrecht, Widerruf, Makler, Maklervertrag, Dienstleistung, WiderrufsbelehrungSeit dem 13.06.2014 ist klar, dass es ein Widerrufsrecht für Maklerkunden gibt. Nun bestätigt der BGH dies auch für die Vergangenheit
Lange war es umstritten, ob auch vor der Reform des Widerrufsrechts vom 13. Juni 2014 der Maklerkunden einen Maklervertrag widerrufen konnte.
Darum ging es
Der Maklervertrag kommt in der Regel durch Fernkommunikationsmittel zustande, die ersten Informationen werden über Annoncen in Online-Portalen sowie durch per E-Mail versandte Exposés ausgetauscht.
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Es stellte sich die Frage, ob ein Makler Dienstleister im Sinne des Gesetzes ist. Dies wurde von den Gerichten überwiegend bejaht.
Zu Details: siehe Ratgeber aus 2013 - Widerruf Maklervertrag
Entscheidung BGH
Der BGH hat nun in zwei Fällen den Käufern Recht gegeben. Selbstverständlich erbringe der Makler eine Dienstleistung im Sinne des Gesetzes.
Da die Makler jeweils nicht über das Widerrufsrecht belehrt hatten, war ein Widerruf sogar noch im Prozess möglich Urteil aus 2015 - Widerruf Maklervertrag im Prozess
Auch ein Wertersatz – für die bereits erhaltene Maklerleistung - mussten die Kunden nicht bezahlen. Nach damaligem Recht sah ein solcher Wertersatz nämlich die vorherige Belehrung darüber durch den Makler voraus.
Auswirkungen
Aufgrund einer Übergangsregelung in Art. 229 § 32 Abs 2 Nr. 3 EGBGB bestand für diese Alt-Fälle nur dann noch die Möglichkeit des Widerrufs, wenn dieser bis spätestens 27.06.2015 erfolgte. Das bedeutet, dass alle Maklerkunden, die damals den Maklervertrag widerriefen, die Sache dann jedoch nicht weiter verfolgten, heute sehr gute Chancen haben, eine etwaige gezahlte Maklerprovision zurückzuverlangen.
BGH vom 07.07.2016, Az.: I ZR 30/15 und I ZR 68/15
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