BGH erklärt Auszahlungsabschläge bei KfW-Darlehensverträgen für unwirksam!

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Neues Urteil vom 16.02.2016 birgt keine guten Nachrichten für Darlehensnehmer, deren Vertrag vor Juni 2010 geschlossen wurden. Wir erklären das Urteil und die Umstände.

In einer wegweisenden Entscheidung am Dienstag hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass in KfW-Darlehensverträgen vereinbarte Auszahlungsabschläge unwirksam seien. Das gilt aber nur für solche Kredite, die ab dem 11.Juni 2010 gewährt worden sind. Darlehensnehmer mit älteren Verträgen können hingegen keine Ansprüche geltend machen.

Im Detail geht es darum, dass Banken bei der Vergabe von Darlehen durch Fördermittel der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen Auszahlungsabschlag in Höhe von vier Prozent des jeweiligen Nennbetrages beanspruchten. Die Banken wiederum hatten für die Refinanzierung mit der KfW entsprechende Darlehensverträge geschlossen, die Abschläge in Höhe von vier Prozent vorsahen. Im speziellen Fall hatten mehrere Kreditnehmer geklagt.

Der zuständige Zivilsenat hat im vorliegenden Fall eine Revision mit der Bedingung an das Berufungsgericht zurückgewiesen, dass die Verbrauchereigenschaft des Klägers in Bezug auf das Darlehen festgestellt werden müsse. Sollte es sich im Ergebnis also um einen nach dem 11.Juni 2010 abgeschlossenen Verbraucherdarlehen handeln, wäre die vereinbarte Abschlagsklausel unwirksam. Zur Begründung führen die Richter eine Benachteiligung des Verbrauchers im Hinblick auf die Regelung des § 502 I S.2 Nr.1 BGB an. Hiernach darf eine so genannte Vorfälligkeitsentschädigung nicht höher als ein Prozent des vorzeitig zurück gezahlten Betrags sein.

Was hat das Gericht genau entschieden?

Wie oben bereits beschrieben, gilt das Gesagte nur für Verträge nach dem 11. Juni 2010. Dementsprechend hatte der Senat die Revision dreier anderer Kreditnehmer gegen ihre Banken zurückgewiesen. Ihnen stünde folglich kein Rückzahlungsanspruch des Auszahlungsbetrags zu. Grund dafür sei die Wirksamkeit der in dem Kreditvertrag geschlossenen Klausel. § 592 finde demzufolge auf vorher geschlossene Verträge keine Anwendung. Andere Unwirksamkeitsgründe seien überdies nicht ersichtlich.

Im Einzelnen lautete die Klausel wie folgt:

"Es wird ein Disagio (Abzug vom Nennbetrag des Kredits) von 4,00 v.H. erhoben. Dieses umfasst eine Risikoprämie von 2,0 v.H. für das Recht zur außerplanmäßigen Tilgung d. Kredits während d. Zinsfestschreibung u. 2,0 % Bearbeitungsgebühr."
Dabei stellten die Richter fest, dass die Risikoprämie an sich schon keiner AGB-Kontrolle zugänglich sei. Schließlich stelle diese eine zusätzliche Leistung der Bank dar. Sie diene als Ausgleich für die Möglichkeit des Darlehensnehmers, ohne Vorfälligkeitsentschädigung jederzeit das Darlehen abzulösen.

Anders entschied das Gericht im Hinblick auf die Bearbeitungsgebühr. Der Anwendungsbereich einer AGB- und damit einer entsprechenden Inhaltskontrolle sei eröffnet, doch halte sie dieser stand. Die Gebühr diene der Beschaffung des Förderdarlehens und entstehe damit bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung durch das kreditgebende Institut. Eine Benachteiligung des Verbrauchers könne hierin aber nicht gesehen werden, weil das in Frage stehende Entgelt schließlich Teil der Bedingungen der KfW sei. Sinn und Zweck der staatlichen Förderbank ist die Unterstützung von Privatpersonen und Unternehmen mit zinsgünstigen Krediten. Eine Gebühr gehe nach Ansicht des Senats in den wirtschaftlichen Vorteilen der Förderdarlehen gegenüber solchen mit realer Marktbedingung auf.

Fazit

Verbraucher sollten, soweit sie einen mit Fördermitteln gewährten Kredit nach dem 11.Juni 2010 erhalten haben, eigene Ansprüche umgehend geltend machen. Eine derartige Geltendmachung ist mit einem erheblichen Mehrwert verbunden.

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