Bundesgerichtshof kippt Bearbeitungsgebühren auch bei Unternehmern

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Bearbeitungsgebühren in Darlehensverträgen zwischen Banken und Unternehmern unzulässig

Die Berechnung von Bearbeitungsgebühren bzw. "Bearbeitungsentgelten" in Unternehmerdarlehensverträgen ist unwirksam. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am 04.07.2017 in drei Fällen (BGH, Urt. v. 04.07.2017, Az. XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16). Entsprechende Klauseln, die die Banken in ihren Verträgen vorformuliert haben, sind ungültig. Als Begründung führte der BGH im Grunde dieselben Argumente auf, die auch für Verbraucher gelten, die bereits im Jahr 2014 von der freundlichen Rechtsprechung profitieren durften. Die Banken dürfen demnach auch von Unternehmern keine Gebühren für Tätigkeiten verlangen, die sie überwiegend im eigenen Interesse ausüben.

Es ist nicht auszuschließen, dass die neue Rechtsprechung des BGH eine Klagewelle auslösen kann, wie es im Jahr 2014 der Fall gewesen ist. Denn auch Unternehmer können nunmehr die Erstattung der Bearbeitungsgebühren verlangen.

Kreditverträge ab dem Jahr 2014 betroffen

Zu beachten ist allerdings, dass auch hier eine Verjährungsfrist von 3 Jahren gilt, mithin Kreditverträge ab dem Jahr 2014 betroffen sind.

Verjährung ist jedoch eine Einrede, die die Bank zunächst erheben muss. Daher ist es einen Versuch wert, auch bei älteren Kreditverträgen zu versuchen, die Erstattung der Bearbeitungsgebühren zu verlangen. Im Jahre 2014 habe ich zahlreiche Mandanten (Verbraucher) vertreten, deren Rückzahlungsanspruch verjährt war, die Banken aus Kulanz aber dennoch gezahlt haben.