Die Coaching-Falle - BGH-Urteil - Verträge laut FernUSG nichtig - Entscheidung gilt auch für Unternehmer

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Das Urteil des Bundesgerichtshofs stärkt die Rechte von Coaching-Kunden. Coaching ist danach Fernunterricht - ohne staatliche Zulassung sind die Verträge nichtig, Kunden können ihr Geld zurückfordern.

Seit über zwei Jahren vertreten wir zahlreiche Mandanten gegen fragwürdige Coaching-Anbieter. Viele Gerichte und nun auch der Bundesgerichtshof bestätigten die Nichtigkeit von Coaching-Verträgen ohne staatliche Zulassung. 

Nun hat auch der Bundesgerichtshof als höchstes deutsches Zivilgericht rechtskräftig entschieden und ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart bestätigt (BGH, Urteil vom 12.06.2025, Az. III ZR 109/24):

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  • Coaching unterfällt dem Fernunterrichtsschutzgesetz
  • Ohne staatliche Zulassung ist der Vertrag nichtig
  • Kunden können in diesen Fällen den Vertrag auflösen und bisherige Zahlungen zurückfordern

Viele Anbieter hatten mit teils fragwürdigen Methoden versucht, Kunden von einer Rückabwicklung des Vertrags abzuhalten. Mittel der Wahl hierbei häufig – selbst Privatpersonen wurden direkt im ersten Gespräch, per Vertrag oder AGB zu Unternehmern oder Existenzgründern erklärt, um das Widerrufsrecht und generell Verbraucherschutzrechte auszuschließen.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Dem hat der Bundesgerichtshof nun deutlich einen Riegel vorgeschoben, denn der Schutzbereich des Gesetzes erstreckt sich laut BGH

„auf alle Personen, die mit einem Veranstalter einen Vertrag über die Erbringung von Fernunterricht im Sinne des § 1 FernUSG schließen; ob dies zu gewerblichen oder selbständigen beruflichen Zwecken erfolgt oder nicht, ist unerheblich."

Mit anderen Worten, das Gesetz schützt Unternehmer genau so wie Verbraucher. Zudem hat der BGH geurteilt, dass das Gesetz generell weit auszulegen ist und daher eine große Bandbreite von Coaching-Fällen umfasst.

Welche Auswirkungen hat diese Entwicklung?

Das Urteil des höchsten deutschen Zivilgerichts stellt eine lang erwartete Richtungsentscheidung dar, bestätigt die bisherige Rechtsprechung zahlreicher Gerichte und stärkt die Rechte von Betroffenen enorm. Fragwürdigen Anbietern wird das weitere Angebot von Coaching & Mentoring zu Höchstpreisen bei teils nicht ansatzweise erkennbarem Gegenwert damit deutlich schwerer gemacht.

Welche Rechte haben Betroffene?

Grundsätzlich ist zwar jeder Einzelfall zu prüfen - mit der Entscheidung des BGH stehen Coaching-Kunden aber in vielen Fällen die folgenden Ansprüche zu:

  • Nichtigkeit des Vertrags feststellen lassen: nichtige Verträge sind nicht zu erfüllen
  • Zahlungen beenden: weitere Zahlungen sollten vor einer Prüfung der Rechtslage nicht geleistet werden 
  • Geleistete Zahlungen zurückfordern: ist der Vertrag nichtig, können bereits gezahlte Kursgebühren zurückgefordert werden
Fazit

Wenn auch Sie einen Coaching-Vertrag abgeschlossen haben und unzufrieden sind, beraten wir Sie mit unserer umfassenden Erfahrung aus mehr als 300 Coaching-Fällen gern dazu, mit welchen rechtlichen Mitteln Sie vorgehen können und welche Erfolgsaussichten in Ihrem Fall bestehen. Wir verfügen insbesondere über einen weitreichenden Erfahrungsschatz in der Vertretung von Unternehmern.

Melden Sie sich hierzu gern für ein unverbindliches Erstgespräch oder per E-Mail.

 

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