Die Doppeltätigkeit des Maklers

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Provisionsanspruch gegen zwei Auftraggeber?

Immer wieder stellt sich die Frage: Darf ein Makler sowohl vom Verkäufer oder Vermieter als auch vom Käufer oder Mieter eine Provision verlangen?

Nach § 654 BGB verwirkt der Makler seinen Lohnanspruch, wenn er vertragswidrig auch für den anderen Teil tätig gewesen ist. Ziel dieser Norm ist es, den Makler zur Achtung seiner Treupflichten gegenüber dem Vertragspartner zu zwingen, insbesondere wegen der wirtschaftlichen Bedeutung seiner Tätigkeit.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist dem Makler jedoch auch eine Doppeltätigkeit erlaubt. Im Immobilienbereich hat der BGH entschieden, dass eine Vermittlungstätigkeit auch für beide Auftraggeber zulässig ist, wenn der Doppelauftrag von beiden Vertragspartnern gebilligt wurde bzw. für den jeweils anderen Auftraggeber eindeutig erkennbar oder absehbar war (vgl. BGH, Beschluss vom 26.03.1998, Az. III ZR 206/97).

Allerdings ist die Rechtsprechung noch unentschlossen, ob eine Hinweispflicht auf die Doppelmaklertätigkeit gegenüber dem zweiten Auftraggeber tatsächlich notwendig ist. Das OLG Hamm bspw. (Urteil vom 27.11.2000, Az. 18 U 56/00) verneint eine solche Hinweispflicht mit Hinweis auf die Üblichkeit der Doppelmaklertätigkeit. Damit fehlt es an einer vorsätzlichen bzw. dem Vorsatz nahe kommenden Pflichtverletzung des Maklers, die seinen Lohnanspruch entfallen ließe.

Ganz aktuell hat das AG München (Urteil vom 02.07.2011, Az. 121 C 1836/10) entschieden, dass einer Maklerin ebenfalls gegen beide Auftraggeber ein Provisionsanspruch zusteht. Im Exposé stand, dass eine beiderseitige Provisionspflicht in Betracht kommen könnte. Der notarielle Vertrag regelte dann die Vermittlungsprovision entsprechend. Hierin sah das Gericht eine eindeutig getroffene schriftliche Maklervereinbarung, die den Käufer über die Doppelvergütung in Kenntnis setzte.

Trotzdem ist für Makler besondere Vorsicht geboten, wenn sie für beide Auftraggeber tätig werden. Denn hier sind besondere Treue- und Sorgfaltspflichten zu beachten.