Doppelmakler - Darf der das

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Herr Müller reibt sich verwundert die Augen: er hat erfahren, dass der von ihm mit dem Verkauf seines Hauses beauftragte Makler auch für den Käufer tätig ist. Darf der das, fragt sich Herr Müller?

Der Bundesgerichtshof erachtet dies grundsätzlich als zulässig und nicht treuwidrig, wenn der Makler für beide Teile als Nachweismakler oder für den einen Teil als Vermittlungsmakler und für den anderen Teil als Nachweismakler tätig geworden ist (BGH, Urteil vom 30.4.2003 - Akz. III ZR 318/02).

Dies verpflichtet ihn allerdings zu einer strengen Neutralität. Diese verletzt er z.B., wenn er durch Einschaltung weiterer Interessenten den Preis zuungusten des Käufers in die Höhe treibt (OLG Düsseldorf, Urteil von 16.6.2000 - 7 U 207/99). Und er sollte im eigenen Interesse auf seine Eigenschaft als Doppelmakler hinweisen: Denn eine Maklerprovision kann nach einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg (Akz. 313 S 96/91) nicht gefordert werden, wenn der Makler nicht vor Annahme des Auftrages durch den zweiten Kunden auf seine Eigenschaft als Doppelmakler hinweist.

Der Maklerkunde kann eine bereits gezahlt Provision selbst dann zurückverlangen, wenn sich der Kunde verpflichtet, die Provision zu zahlen, um den Hauptvertragsabschluss zu sichern.

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