Eine AGB zur Vertragslaufzeit - hier: 10 Jahren - benachteiligt Verbraucher unangemessen

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Die Beurteilung einer Vertragslaufzeitklausel erfordert eine Abwägung der beide Parteien treffenden vertraglichen Interessen als auch der Rechte und Pflichten.

Der BGH hatte mit Urteil vom 19.12.2007, Az. XII ZR 61/05, über die Zulässigkeit von allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu entscheiden, die ein Unternehmen, welches sich bundesweit mit der Ermittlung und der Abrechnung verbrauchsabhängiger Energiekosten befasst, zur Regelung von Vertragslaufzeiten verwendet. Das Unternehmen verwendete in seinem Formular "Auftrag für die Anmietung" auch Verbrauchern gegenüber u. a. folgende Klauseln, die eine Vertragslaufzeit von 10 Jahren vorsah.

Grundsätzlich stellte das Gericht zunächst fest: „Eine Klausel ist unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn der Verwender die Vertragsgestaltung einseitig für sich in Anspruch nimmt und eigene Interessen missbräuchlich auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Die Frage, ob eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteilung der von einer AGB-Klausel betroffenen Vertragspartner des Verwenders vorliegt, ist auf der Grundlage einer umfassenden Abwägung der berechtigten Interessen der beteiligten Kreise zu beantworten.“

Steffen Bußler
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Das Gericht stellte aber klar: „Der Bundesgerichtshof hat bei Formularverträgen mit miet- oder mietähnlichem Charakter eine mehrjährige Bindung für sich genommen nicht als unangemessene Benachteiligung des anderen Teils gewertet. Solche Verträge sind als typische Dauerschuldverhältnisse regelmäßig auf eine längere Laufzeit angelegt; gesetzliche Bestimmungen, welche die Länge der Vertragsdauer beschränken, gibt es dabei nicht. Zudem kann es im Interesse eines Unternehmers liegen, seine Verträge aus Wettbewerbsgründen so zu gestalten, dass er günstige Preise anbieten kann; diesem Ziel kann gerade auch eine längere Vertragslaufzeit dienen.

Entscheidend für die hier in Frage stehende Unangemessenheit der in AGB eines Mietvertrages über Verbrauchserfassungsgeräte geregelten zehnjährigen Vertragslaufzeit ist deshalb, ob die Laufzeitklausel angesichts der Interessenlage der beteiligten Verkehrskreise keine billige Regelung mehr darstellt, sondern das Gleichgewicht der Rechte und Pflichten zu Lasten des Vertragsgegners in treuwidriger Weise verschiebt. Bei dieser Abwägung sind nicht nur die auf Seiten des Verwenders getätigten Investitionen zu berücksichtigen, sondern der gesamte Vertragsinhalt im Rahmen einer Gegenüberstellung der insgesamt begründeten gegenseitigen Rechte und Pflichten.“

In dem hier zu entscheidenden Fall geht das Gericht - im Wege der Gesamtbetrachtung und Gesamtabwägung - von einer unangemessenen Benachteiligung des Verbrauchers aus. Es liegt mithin ein Verstoß gegen ein Gesetz vor mit der Folge, dass die Vertragslaufzeitklausel unwirksam ist.

Das Gericht führte dazu unter anderem aus: „Im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung fällt erheblich ins Gewicht, dass dem Mieter während der langen Vertragslaufzeit von zehn Jahren einseitig das Verwendungsrisiko für den Mietgegenstand auferlegt wird, dessen Lebensdauer nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten ca. zehn Jahre beträgt. Er bleibt an den Vertrag gebunden und trägt allein das wirtschaftliche Risiko für die vermieteten Erfassungsgeräte, selbst wenn er diese nicht mehr benötigt, z. B. weil er eine von ihm vermietete Eigentumswohnung veräußert.

Zudem hat der Mieter keine Möglichkeit, nach angemessener Zeit zu einem günstigeren bzw. im Service besseren Konkurrenzunternehmen der Beklagten zu wechseln oder auf einen geänderten Bedarf zu reagieren. Von einem Verbraucher kann aber nicht erwartet werden, abschätzen zu können, ob die Anmietung der Geräte während der gesamten zehnjährigen Laufzeit des Vertrages seinen Bedürfnissen nach einer dem aktuellen technischen Stand entsprechenden Verbrauchserfassung gerecht wird. Die Kunden der Beklagten werden somit durch die lange Laufzeit des Mietvertrages in ihrer wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit stark eingeschränkt. Auch im Hinblick auf eine "Versorgungssicherheit" wird ein Verbraucher grundsätzlich kein Interesse an einer zehnjährigen Vertragslaufzeit haben. Seine Versorgung mit Verbrauchserfassungsgeräten wäre bei einer wesentlich kürzeren Vertragslaufzeit oder bei einem unbefristeten Mietverhältnis mit angemessenen Kündigungsfristen ebenfalls gesichert. Ein Mieter wird nach der Beendigung des Vertrages mit der Beklagten seinen Bedarf an marktüblichen Erfassungsgeräten jederzeit über ein anderes Unternehmen decken können.

Diese Nachteile des Mieters werden durch die geringen Vorteile eines Vertrages mit zehnjähriger Laufzeit, die etwa in den langfristig kalkulierbaren Mietkosten liegen, nicht aufgehoben.“

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