Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Aufklärungspflicht eines Gebrauchtwagenverkäufers

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Urteil vom 16.12. .2009 – Az. : VIII ZR 38/09

Leitsatz:

Naser Mansour
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Urheberrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Vertragsrecht

„Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss den Käufer darüber aufklären, dass er das Fahrzeug kurze Zeit vor dem  Weiterverkauf von einem nicht im Kraftfahrzeugbrief eingetragenen "fliegenden Zwischenhändler" erworben hat."

Der Kläger machte Schadensersatzansprüche aus dem Kauf eines Pkw Audi A 6 geltend, den er am 21. März 2004 für 4.500 EUR vom Beklagten zu 1 (Verkäufer und damaliger Halter des Pkw) über den Beklagten zu 2, einen Gebrauchtwagenhändler, gekauft.

Der Verkäufer selbst erwarb das Fahrzeug  über den Beklagten zu 2) von einem sog. „fliegenden Zwischenhändler". Letzterer wiederum hatte das Fahrzeug seinerseits ebenfalls von einem nicht als Halter im Kfz-Brief eingetragenen Vorbesitzer erworben. Über diese Umstände haben die Beklagten den Käufer (Kläger) nicht informiert. Im Kaufvertragsformular wurde unter dem vorformulierten Text „Gesamtfahrleistung nach Angaben des Vorbesitzers" handschriftlich „201.000 km" vermerkt.

Der Bundesgerichtshof sprach dem Kläger im Wege des Schadensersatzes die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich gezogener Nutzungen (Gebrauchsvorteile) sowie Erstattung von Reparaturkosten, die er während seiner Besitzzeit für den Wagen aufwenden musste zu.

Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 2) keinen Kaufvertrag geschlossen. Der Kaufvertrag wurde unmittelbar zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) zustande gekommen. Der Beklagte zu 2) hat den Verkauf lediglich vermittelt.

Gleichwohl besteht ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 2) aus §§ 280 I, 241 II, 311 III BGB. Denn zwischen K und dem Beklagten zu 2) ist ein Schuldverhältnis gemäß § 311 III BGB zustande gekommen, weil der Beklagte zu 2) als Gebrauchtwagenhändler für sich besonderes Vertrauen in Anspruch nahm und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusste .

Der Beklagte zu 2) hat gegen seine Aufklärungspflichten verstoßen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes besteht bei Vertragsverhandlungen für jeden Vertragspartner die Pflicht, den anderen Teil über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck vereiteln können und daher für seinen Entschluss von wesentlicher Bedeutung sind, sofern er die Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten kann.

Einen solch wesentlichen Umstand stellt die Tatsache dar, dass der Verkäufer das Fahrzeug selbst kurz zuvor von einem „fliegenden Zwischenhändler" erworben hat. Denn hierdurch wird die Verlässlichkeit der Angaben des Verkäufers zum Fahrzeug grundlegend entwertet.

Mithin hat der Kläger gegen den Beklagten zu 2) einen Schadensersatzanspruch. Ersatzfähig als Vertrauensschaden sind sowohl der Kaufpreis (abzgl. Des vom Kläger erzielten Veräußerungspreises) und Aufwendungen für Reparaturen.

Der Kläger hat die gleichen Ansprüche auch gegen den Beklagten zu 1). Letzterer muss sich das Verhalten des Beklagten zu 2) gemäß § 278 BGB zurechnen lassen.