Fitnessstudio: Kündigung eines Vertrages wg. Krankheit, Schwangerschaft, Umzug - Tipps für wirksame Kündigungen
Mehr zum Thema: Vertragsrecht, Fitnessstudio-VertragEinen laufende Vertrag mit einem Fitness-Studio zu kündigen, ist keine einfache Sache. Die vertraglich festgelegte Laufzeit kann nur dann aufgelöst werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das sind: Krankheit, Schwangerschaft oder ein Umzug an einen anderen Ort. Unter Umständen kann eine Fitnessstudio-Kette zum Beispiel auf eine Filiale in der Nähe des neuen Wohnortes verweisen. Der Vertrag wäre in diesem Fall weiter gültig. Bei einer ernsthaften und dauerhaften Erkrankung kann das Fitnesscenter ein ärztliches Attest als Nachweis einfordern.
Wichtig für Verbraucher: Die weitverbreitete Klausel in Verträgen "Der Beitrag ist auch dann regelmäßig zu zahlen, wenn das Mitglied die Einrichtung nicht nutzt." ist laut eines BGH-Urteils (AZ: XII ZR 55/95) unwirksam. Denn Krankheit, berufliche Veränderungen oder eine Schwangerschaft sind bei Vertragsabschluss nicht unbedingt vorhersehbar.
Mitglieder eines Sportstudios, die auf ärztlichen Rat nicht weiter trainieren sollen, dürfen fristlos kündigen und brauchen keine weiteren Beiträge mehr zu zahlen. Das hat das Amtsgericht Frankfurt (AZ: 32 C 3558/96-19) im Fall einer Kundin entschieden, die nach zwei Jahren im Fitnessstudio Gesundheitsprobleme bekommen und den Vertrag gekündigt hatte. Das Studio verlangte aber noch die ausstehende Beiträge und verwies auf die Vertragsklausel, dass Krankheit, Wohnungswechsel und ähnliches ein Mitglied nicht von seiner Zahlungspflicht entbinde. Diese Klausel ist unwirksam, da sie die Kunden unangemessen benachteiligt, so die Richter.
Wichtig: Das Fitnessstudio darf den Kunden bei Krankheit nicht an einen speziellen Amtsarzt verweisen.
Allerdings: Die Krankheit muss schon konkret benannt werden - Der Kunde eines Fitnessstudios darf seinen Vertrag nicht kündigen, wenn er ein Arztattest vorlegt, das lediglich aussagt, dass vorübergehend kein Sport getrieben werden darf. Um aus dem Vertrag heraus zu kommen, muss die Krankheitund deren voraussichtliche Dauer konkret benannt werden.(Amtsgericht Bad Homburg, 2 C 1744/03)
Ebenso ist es unzulässig, den Kunden im Falle der Erkrankung zum Besuch der Sauna oder anderen, von ihm nicht gewünschten Kursen zu zwingen, um den Vertrag aufrecht zu erhalten.
Bei einem Umzug in eine andere Stadt kann man jedenfalls dann vorzeitig kündigen, wenn der Umzug beruflich veranlasst war; ebenso, wenn das Fitnessstudio umzieht und der Weg sich hierdurch verlängert oder andere unerwünschte Umstände hinzutreten. Auch wer zur Bundeswehr einberufen wird, kann in der Regel kündigen.
Das Gleiche gilt nach Meinung einiger Gerichte, wenn nach Vertragsabschluss eine Schwangerschaft festgestellt wird. Eine Schwangerschaft stellt einen wichtigen Grund für die Kündigung eines Fitnessstudio-Vertrages dar (AG Mühldorf, Az.: 1 C 832/04). Andere Gerichte haben hier anerkannt, dass der Vertrag für die Zeit der Verhinderung beitragsfrei ruht und die vereinbarte Laufzeit entsprechend verlängert wird. Das AG Itzehoe (AZ: 56 C 1402/99) hat hier geurteilt, dass eine entsprechende Verlängerung für die Kundin überraschend sei und sie die Verlängerung nicht hinnehmen muss. So auch das Landgericht München: Eine AGB-Klausel, dass sich bei nachgewiesener Krankheit und Schwangerschaft die ursprünglich vereinbarte Mitgliedschaft um die Zeitspanne verlängert, in welcher sie geruht hat, ist unwirksam (LG München I, Az.: 21 O 13657/93).
Bei einer außerordentlichen Kündigung sollten Sie innerhalb von zwei Wochen, nachdem Sie von den Gründen erfahren haben, die zur Kündigung berechtigen, kündigen, und zwar um den Zugang zu beweisen am sichersten per Fax oder per Einwurfeinschreiben.
Bleiben Sie fit und gesund – und achten Sie auf Ihre Rechte!